MVZ: Keine Anstellungsgenehmigungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine MVZ-GbR begehrte die Anstellungsgenehmigung für zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gesellschafter in dem von diesen betriebenen MVZ. Die Zulassungsgremien ließen das MVZ mit den beiden Gesellschaftern als darin tätige Vertragsärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zu, lehnten jedoch den Antrag ab, dem MVZ die Anstellung der beiden Gesellschafter, die insofern aufschiebend bedingt auf ihre Zulassung verzichtet hatten, zu genehmigen. Die Anstellungsgenehmigung könne nur für Angestellte im Sinne des Arbeits- bzw. Sozialversicherungsrechts erteilt werden, als Gesellschafter der MVZ-Trägergesellschaft übe man jedoch eine selbständige Tätigkeit aus. Das SG Magdeburg hatte demgegenüber nach Klage der Ärzte den Berufungsausschuss verpflichtet, die Anstellungsgenehmigungen zu erteilen. Liege ein Verzicht auf die Zulassung vor, so sei die Genehmigung der Anstellung zu erteilen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegen stünden. Weitere Belange aus anderen Rechtsbereichen (z.B. im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil, den Einfluss auf die GbR oder ein sozialversicherungsrechtliches Anstellungsverhältnis) seien nicht zu berücksichtigen.
Mit seiner Sprungrevision zum BSG machte der beklagte Berufungsausschuss insbesondere eine Verletzung des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V geltend. Der dort verwendete Anstellungsbegriff erfasse – nach arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben – selbstständige Ärzte nicht. Mangels abhängiger Beschäftigung könne für diese keine Anstellungsgenehmigung erteilt werden.
Ausweilich des Terminsberichts hatte die Revision des Beklagten Erfolg. Das BSG entschied, dass eine Anstellungsgenehmigung auch dann, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, nur erteilt werden könne, wenn der betreffende Arzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in dem MVZ anstrebe (BSG, Urt. v. 26.01.2022 – B 6 KA 2/21 R). Das Vertragsarztrecht differenziere zwischen angestellten Ärzten und Vertragsärzten. Die Einordnung als angestellter Arzt schließe die Zulassung als Vertragsarzt aus und umgekehrt könne einem zugelassenen Vertragsarzt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden. Zwar werde der Begriff der "Anstellung" nicht einheitlich im deutschen Recht auf Tätigkeiten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bezogen. Gleichwohl spreche Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der vertragsarztrechtlichen Regelungen dafür, dass der Begriff des Beschäftigten im Vertragsarztrecht nicht in einem weiten zivilrechtlich geprägten, sondern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen sei. Damit schlössen sich die gleichzeitige Anstellung in einem MVZ und die Gesellschafterstellung beim MVZ-Träger aus.
Die Möglichkeiten von Vertragsärzten, angestellte Ärzte regulär und dauerhaft zu beschäftigen, sind seit den 1990er Jahren stets erweitert worden. Dabei war auch nach dem Inhalt der Gesetzgebungsmaterialien jeweils klar, dass die bei einem Vertragsarzt angestellten Ärzte Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind. Das BSG sah keine Anhaltspunkte, dass der Begriff der Anstellung im MVZ anders auszulegen wäre. Vielmehr spreche der Umstand, dass Ärzte in einem MVZ auch die Möglichkeit haben, als Vertragsärzte tätig zu werden und dass ein Arzt nicht dieselbe Tätigkeit sowohl in der Rolle des angestellten Arztes als auch in der Rolle des Vertragsarztes verrichten kann, gerade gegen ein erweitertes Verständnis des Begriffs des angestellten Arztes speziell im MVZ. Soweit das BSG in verschiedenen Entscheidungen die Annäherung der Stellung des angestellten Arztes an die des Vertragsarztes bislang betont hat, betrifft dies die Stellung des angestellten Arztes im vertragsärztlichen System, z.B. bezogen auf die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung oder die Berücksichtigung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder der Honorarverteilung. Dies habe nach Ansicht des BSG aber keinen Einfluss auf den Status des angestellten Arztes als abhängig Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Das BSG analysierte ferner die mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eingeführten und mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz erweiterten Regelungen zur Aufrechterhaltung der Gründereigenschaft von angestellten Ärzten im MVZ. Auch diese sprächen nicht dafür, dass speziell für die in einem MVZ tätigen Ärzte ein anderer, gleichsam eigenständiger Begriff des angestellten Arztes gelten würde als sonst im Vertragsarztrecht.
Schließlich beschäftigte sich das BSG mit der allgemeinen Frage, ob Gesellschafter überhaupt zugleich abhängig Beschäftigte "ihrer" Gesellschaft sein können. Dies sei grundsätzlich möglich. So können nach ständiger Rechtsprechung des für Versicherungspflichtstreitigkeiten zuständigen 12. Senats des BSG selbst Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt sein. Dies erfordere jedoch, dass sie nicht die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben. Dies sei allerdings bei den beiden Ärzten, für welche die MVZ-GbR die Erteilung von Anstellungsgenehmigungen begehre, gerade nicht der Fall. Beide sind Geschäftsführer und zu jeweils 50% an der Gesellschaft beteiligt. Da nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedürften, können sie ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen allein verhindern.
Fazit: Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, wird das Urteil bereits jetzt Auswirkungen auf die Fälle haben, in denen ein Gesellschafter der MVZ-Trägergesellschaft (gleich ob GbR oder GmbH) selbst im Anstellungsverhältnis tätig sein möchte. Dies gilt sowohl für die erforderliche Anstellungsgenehmigung im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit als auch für die Anstellung als MVZ-Geschäftsführer. Nach unseren Erfahrungen war die Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse zum Antrag auf Anstellungsgenehmigung von MVZ-Gesellschaftern bundesweit höchst unterschiedlich. Während einige Ausschüsse diese nicht erteilten, kannten andere Ausschüsse per se kein sog. Vertragsarzt-MVZ. Es ist zu erwarten, dass die Zulassungsausschüsse ihre Praxis nun angleichen. Die MVZ-Gesellschafter, welchen eine Anstellungsgenehmigung bereits erteilt wurde, dürften sich (zumindest bis zu einer Änderung in der MVZ-Struktur) voraussichtlich auf Bestandsschutz berufen können. Es ist jedoch sinnvoll, bereits aktuell die Auswirkungen des BSG-Urteils auf das eigene MVZ zu bewerten. Langfristig dürfte eine politische Klarstellung bzw. Lösung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens wahrscheinlich sein.
Siehe auch weiterführend dazu unseren Beitrag auf der Internetseite des Bundesverbandes MVZ e. V. (BMVZ).
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Akutalisierung:
Mittlerweile wurde vom BSG die Begründung des Urteils veröffentlicht. Diese haben wir für Sie hier aufbereitet und eingeordnet.
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