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Dr. iur. Claudia Mareck
- 31. Aug. 2022
- 2 Min.
MVZ: Keine Anstellungsgenehmigungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Das BSG hat sein Urteil vom 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R), mit welchem es entschied, dass die Einordnung als angestellter Arzt eine Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ ausschließt (wir berichteten), umfassend begründet. Das Vertragsarztrecht unterscheide zwischen angestellten Ärzten und Vertragsärzten, so dass einem Vertragsarzt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann. Verzichtet ein Vertragsarzt auf seine Zulassung, um im MVZ
Stephan Grundmann
- 30. Juni 2022
- 1 Min.
Vertretung eines vakanten Angestelltensitzes durch ehemaligen Angestellten
Das SG Marburg hat mit Urteil vom 19.01.2022 (Az. S 17 KA 346/19) klargestellt, dass eine ehemals in einem MVZ angestellte Ärztin gem. § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV sich selbst auf dem vakant gewordenen Sitz „vertreten“ kann. Die zuständige KV Hessen lehnte die Vergütung der erbrachten Leistungen während des „Vertretungszeitraums“ ab, da sie davon ausging, dass nach reiner Wortlautauslegung des § 32 Abs. 1 S. 5 Ärzte-ZV eine Personenverschiedenheit von Vertreter und Vertretenem vorli
Stephan Grundmann
- 28. Apr. 2022
- 2 Min.
Anstellung im Sonderbedarf auch im Umfang von 10 Wochenstunden (Faktor 0,25) genehmigungsfähig
Das BSG hat mit Urteil vom 06.04.2022 (Az. B 6 KA 7/21 R) klargestellt, dass eine Anstellung im Sonderbedarf auch im Umfang von lediglich 10 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,25) genehmigungsfähig sei, soweit der Sonderbedarf selbst bereits mindestens im Umfang eines halben Versorgungsauftrag festgestellt wurde. Da im vorliegenden Fall Sonderbedarf in Höhe eines vollen Versorgungsauftrags bestand, war die Anstellung im Umfang der beantragten 10 Wochenstunden zu genehmigen. D
Dr. iur. Claudia Mareck
- 28. Jan. 2022
- 4 Min.
MVZ: Keine Anstellungsgenehmigungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine MVZ-GbR begehrte die Anstellungsgenehmigung für zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gesellschafter in dem von diesen betriebenen MVZ. Die Zulassungsgremien ließen das MVZ mit den beiden Gesellschaftern als darin tätige Vertragsärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zu, lehnten jedoch den Antrag ab, dem MVZ die Anstellung der beiden Gesellschafter, die insofern aufschiebend bedingt auf ihre Zulassung verzichtet hatten, zu genehmigen. Die Anstellungsgenehmi
Stephan Grundmann
- 22. Juni 2021
- 1 Min.
Nachbesetzung einer MVZ-Anstellung bei Verzicht auf Zulassung auch innerhalb von drei Jahren möglich
Das SG Berlin hat mit Urteil vom 30.09.2020 (Az. S 87 KA 155/18) konsequent die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2016 (Az: B 6 KA 21/15 R) zum Verzicht eines Vertragsarztes auf seinen Sitz zugunsten einer Anstellung im MVZ gem. § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V umgesetzt. Eine Vertragsärztin hatte mit Wirkung zum 01.04.2016 auf ihre hälftige Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem MVZ verzichtet und bereits zum 01.10.2016 eine Anstellung in einem anderen MVZ aufgenommen. Di
Stephan Grundmann
- 10. Dez. 2020
- 2 Min.
Verlegung von Angestelltensitzen zwischen zwei MVZ bei Gesellschafteridentität
Soweit die Gesellschafter zweier MVZ-Betreibergesellschaften identisch sind, dürfen zwischen den von ihnen gehaltenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) genehmigte Anstellungen durch Beschluss des Zulassungsausschusses gem. § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV verlegt werden. Dies geht aus dem veröffentlichten Terminsbericht zum Urteil des BSG vom 30.09.2020 unter dem Aktenzeichen B 6 KA 18/19 R hervor. Geklagt hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, die sich mit ihrer Klag