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  • AutorenbildStephan Grundmann

Vertretung eines vakanten Angestelltensitzes durch ehemaligen Angestellten

Das SG Marburg hat mit Urteil vom 19.01.2022 (Az. S 17 KA 346/19) klargestellt, dass eine ehemals in einem MVZ angestellte Ärztin gem. § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV sich selbst auf dem vakant gewordenen Sitz „vertreten“ kann.

Die zuständige KV Hessen lehnte die Vergütung der erbrachten Leistungen während des „Vertretungszeitraums“ ab, da sie davon ausging, dass nach reiner Wortlautauslegung des § 32 Abs. 1 S. 5 Ärzte-ZV eine Personenverschiedenheit von Vertreter und Vertretenem vorliegen müsse. Das SG stellte hingegen auf den Sinn und Zweck von Vertretungsnormen ab und sah die vorliegende Vertretungssituation als rechtmäßig an. Ursprünglich sei § 32 Abs. 1 S. 5 Ärzte-ZV für den Fall geschaffen worden, dass selbstständige Ärzte im Fall von Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer Fortbildung oder Wehrübung (bzw. Entbindung bei Ärztinnen) sich vertreten lassen können. Alle Vertretungsgründe setzen dabei eine Personenverschiedenheit voraus. Der im Jahr 2015 eingeführte § 32b Abs. 6 S. 2 Ärzte-ZV erweitert diese Möglichkeit nun um die Vertretung angestellter Ärzte, deren Anstellungsverhältnis beendet wurde. Anders als bei den ursprünglichen Vertretungsfällen sei eine Vertretung durch dieselbe Person hier nicht denklogisch ausgeschlossen. Unter Heranziehung des Sinn und Zwecks von Vertretungsregelungen, die ja gerade die vertragsärztliche Versorgung sicherstellen sollen, sei es nach Ansicht der Richter sogar geboten, eine Vertretung durch denselben Arzt zu ermöglichen. Eine flexiblere Vertretungsregel sei auch vor dem Hintergrund einer Flexibilisierung der Versorgungslandschaft zielführend.


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