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Dr. iur. Claudia Mareck
- 31. Aug. 2022
- 2 Min.
MVZ: Keine Anstellungsgenehmigungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Das BSG hat sein Urteil vom 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R), mit welchem es entschied, dass die Einordnung als angestellter Arzt eine Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ ausschließt (wir berichteten), umfassend begründet. Das Vertragsarztrecht unterscheide zwischen angestellten Ärzten und Vertragsärzten, so dass einem Vertragsarzt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann. Verzichtet ein Vertragsarzt auf seine Zulassung, um im MVZ
Dr. iur. Claudia Mareck
- 10. Aug. 2022
- 1 Min.
Nachrangigkeit von Nicht-Vertragsarzt-MVZ auch bei Auswahlentscheidung nach partieller Entsperrung
Sofern für einen Planungsbereich eine nicht mehr hinreichende Versorgung in einem Fachgebiet festgestellt wird, wird dieser Bereich partiell entsperrt, so dass Sitze ausgeschrieben werden. In einem vor dem SG München (Urteil vom 27.07.2021, Az. S 43 KA 10/21) verhandelten Verfahren geschah dies für einen hälftigen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie. Hierauf bewarb sich fristgerecht ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH. 100%
Dr. iur. Claudia Mareck
- 28. Jan. 2022
- 4 Min.
MVZ: Keine Anstellungsgenehmigungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine MVZ-GbR begehrte die Anstellungsgenehmigung für zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gesellschafter in dem von diesen betriebenen MVZ. Die Zulassungsgremien ließen das MVZ mit den beiden Gesellschaftern als darin tätige Vertragsärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zu, lehnten jedoch den Antrag ab, dem MVZ die Anstellung der beiden Gesellschafter, die insofern aufschiebend bedingt auf ihre Zulassung verzichtet hatten, zu genehmigen. Die Anstellungsgenehmi
Stephan Grundmann
- 22. Juni 2021
- 1 Min.
Nachbesetzung einer MVZ-Anstellung bei Verzicht auf Zulassung auch innerhalb von drei Jahren möglich
Das SG Berlin hat mit Urteil vom 30.09.2020 (Az. S 87 KA 155/18) konsequent die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2016 (Az: B 6 KA 21/15 R) zum Verzicht eines Vertragsarztes auf seinen Sitz zugunsten einer Anstellung im MVZ gem. § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V umgesetzt. Eine Vertragsärztin hatte mit Wirkung zum 01.04.2016 auf ihre hälftige Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem MVZ verzichtet und bereits zum 01.10.2016 eine Anstellung in einem anderen MVZ aufgenommen. Di
Stephan Grundmann
- 30. März 2021
- 2 Min.
Abrechnungsbetrug bei unzulässiger Beteiligung eines Apothekers an einem MVZ
Der BGH hat mit Revisions-Urteil vom 19.08.2020 (Az. 5 StR 558/19) weitestgehend die Urteile des Landgerichts Hamburg gegenüber einem Apotheker und zwei Ärzten bestätigt, die über eine Strohmann-Konstruktion dem Apotheker eine unzulässige Beteiligung am MVZ einräumten. Der BGH stellte klar, dass die Einreichungen der Sammelerklärungen für mehrere Quartale für das MVZ jeweils den Straftatbestand eines Abrechnungsbetruges zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg erfül
Stephan Grundmann
- 10. Dez. 2020
- 2 Min.
Verlegung von Angestelltensitzen zwischen zwei MVZ bei Gesellschafteridentität
Soweit die Gesellschafter zweier MVZ-Betreibergesellschaften identisch sind, dürfen zwischen den von ihnen gehaltenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) genehmigte Anstellungen durch Beschluss des Zulassungsausschusses gem. § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV verlegt werden. Dies geht aus dem veröffentlichten Terminsbericht zum Urteil des BSG vom 30.09.2020 unter dem Aktenzeichen B 6 KA 18/19 R hervor. Geklagt hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, die sich mit ihrer Klag
Dr. iur. Claudia Mareck
- 11. Nov. 2020
- 1 Min.
MVZ von Nicht-Ärzten auch bei Sonderbedarfszulassung nachrangig
Gemäß § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V ist bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ein überwiegend von Nichtärzten betriebenes MVZ nachrangig gegenüber anderen Bewerbern zu berücksichtigen. Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 27.07.2020 (Az. S 28 KA 438/19) entschieden, dass § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V auch bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung entsprechend anzuwenden ist. Die Norm bezweckt den Schutz der Freiberuflichkeit der ärz