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Keine MVZ-Leitung? Kein Honorar!

Autorenbild: Prof. Dr. iur. Pascal Becker-WulfProf. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf

Nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts München (Urteil vom 29.02.2024, Az. S 49 KA 5037/23) entfällt der Honoraranspruch des MVZ vollständig für den Zeitraum, in dem faktisch keine MVZ-Leitung bestand.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erfolgte der (rechtliche) Wechsel der ärztlichen Leitung im November 2021. Im Juli 2021 wurde gegenüber dem Zulassungsausschuss mitgeteilt, dass die bisherige MVZ-Leiterin wegen dem aus dem bestehenden Mutterschutz folgenden Tätigkeitsverbot die ärztliche Leitung faktisch nicht mehr ausüben könne. Der Beschluss betreffend den Nachfolger wurde vom Zulassungsausschuss im November 2021 getroffen. Rein faktisch wurde die ärztliche Leitung zwischen Juli und November 2021 nicht sichergestellt. Für diese Zeit entfällt nach Entscheidung des SG München der Vergütungsanspruch.

Notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung eines MVZ ist, dass dieses tatsächlich über einen (zahn-)ärztlichen Leiter verfügt. Leistungen, die von einem MVZ erbracht werden, das keinen (zahn-)ärztlichen Leiter hat, der die Betriebsabläufe tatsächlich steuert und sicherstellt, dass (zahn-)ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden, sind sachlich rechnerisch zu berichtigen, unabhängig davon, dass das MVZ weiter über eine Zulassung verfügt.

Erbringt ein MVZ Leistungen ohne eine ärztliche Leitung, führt dies zu einer sachlich-rechnerischen Berichtigung und kann den vollständigen Honorarverlust zur Folge haben. Dies auch dann, wenn der Zulassungsstatus nicht berührt ist. Die im streitgegenständlichen Zeitraum vom  MVZ erbrachten und abgerechneten Leistungen wurden nicht rechtmäßig erbracht, da das MVZ in diesem Zeitraum nicht, wie in §95 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V vorgesehen, (zahn-)ärztlich geleitet wurde.

Die Entscheidung steht damit im Einklang mit der aktuellen strengen Rechtsprechung zur ärztlichen Leitung. Mit Urteil vom 13.12.2023 bestätigte das BSG (B 6 KA 15/22 R) den Entfall des Honoraranspruchs, wenn die Sammelerklärung nicht vom ärztlichen Leiter unterzeichnet wird (wir berichteten).

Beim Wechsel in der ärztlichen Leitung ist daher zur Aufrechterhaltung des Honoraranspruchs sicherzustellen, dass eine durchgängige (zahn-)ärztliche Leitung des MVZ sichergestellt ist.


#Honorarverlust     #aerztlicher_Leiter     #MVZ    

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