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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Vollständiger Honorarverlust – Sammelerklärung nicht vom ärztlichen Leiter (MVZ) unterzeichnet

 

Mit Urteil vom 13.12.2023 bestätigte das BSG unter dem Aktenzeichen B 6 KA 15/22 R die vollständige Honorarrückforderung (insgesamt 143.362,34 €) der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo). Die Kürzung sei rechtmäßig, da die Sammelerklärung entgegen der Vorgaben im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) nicht vom ärztlichen Leiter des MZVs unterzeichnet worden sei. Ausweislich des vorliegenden Terminsbericht des BSG hatte dafür der Geschäftsführer des klagenden MVZs die Sammelerklärung unterschrieben. Diese Unterschrift genügte nicht, stellte das BSG nun fest und erklärte zugleich, dass die diesbezüglich Regelung im HVM der KVNo rechtmäßig ist.

Es handele sich hier nicht um ein bloßes Formerfordernis, so der 6. Senat. Angesichts der Verantwortung des ärztlichen Leiters für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe sowie seiner Gesamtverantwortung gegenüber der KV begegne es keinen Bedenken, wenn der HVM die Unterschrift des ärztlichen Leiters unter der Sammelerklärung verlange. Er verfüge zudem über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, um beurteilen zu können, ob die von den einzelnen Ärzten angegebenen Behandlungsvorgänge Grundlage für eine korrekte Quartalsabrechnung seien. Diese Fähigkeiten habe der nicht-ärztliche Geschäftsführer eines MVZs nicht. Da der Honoraranspruch erst mit der Abgabe einer ordnungsgemäßen Sammelerklärung entstehe,  sei es auch zulässig gewesen, dass die beklagte KVNo das gesamte Honorar für die streitigen Quartale zurückgefordert habe. Dies stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des klagenden MVZs da. Insofern habe die Möglichkeit bestanden bei zeitweiser Verhinderung des ärztlichen Leiters die Sammelerklärungen nachzureichen, führt der 6. Senat weiter aus.


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