MVZ von Nicht-Ärzten auch bei Sonderbedarfszulassung nachrangig
Gemäß § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V ist bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ein überwiegend von Nichtärzten betriebenes MVZ nachrangig gegenüber anderen Bewerbern zu berücksichtigen. Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 27.07.2020 (Az. S 28 KA 438/19) entschieden, dass § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V auch bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung entsprechend anzuwenden ist. Die Norm bezweckt den Schutz der Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit und soll verhindern, dass im Nachbesetzungsverfahren Ärzte, die sich auf einem frei werdenden Vertragsarztsitz niederlassen wollen, durch solche MVZ verdrängt werden, deren Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht mehrheitlich in der Hand von Vertragsärzten liegen, die in dem MVZ tätig sind. Das SG München entschied, dass keine Unterschiede zwischen Nachbesetzungsverfahren und Zulassungsverfahren wegen Sonderbedarf erkennbar seien, die es nahelegen würden, dass der Gesetzgeber die Norm des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V bewusst ausschließlich für Auswahlverfahren wegen einer Praxisnachfolge geregelt habe. Vielmehr sei beiden Verfahren die Zulassungserteilungen in überversorgten Gebieten gemein, so dass eine Nachrangigkeit z.B. bei Krankenhaus-MVZ auch in Nachfolgeverfahren bei Sonderbedarfszulassungen gegeben sei.
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