top of page
  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

MVZ von Nicht-Ärzten auch bei Sonderbedarfszulassung nachrangig

Gemäß § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V ist bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ein überwiegend von Nichtärzten betriebenes MVZ nachrangig gegenüber anderen Bewerbern zu berücksichtigen. Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 27.07.2020 (Az. S 28 KA 438/19) entschieden, dass § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V auch bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung entsprechend anzuwenden ist. Die Norm bezweckt den Schutz der Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit und soll verhindern, dass im Nachbesetzungsverfahren Ärzte, die sich auf einem frei werdenden Vertragsarztsitz niederlassen wollen, durch solche MVZ verdrängt werden, deren Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht mehrheitlich in der Hand von Vertragsärzten liegen, die in dem MVZ tätig sind. Das SG München entschied, dass keine Unterschiede zwischen Nachbesetzungsverfahren und Zulassungsverfahren wegen Sonderbedarf erkennbar seien, die es nahelegen würden, dass der Gesetzgeber die Norm des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V bewusst ausschließlich für Auswahlverfahren wegen einer Praxisnachfolge geregelt habe. Vielmehr sei beiden Verfahren die Zulassungserteilungen in überversorgten Gebieten gemein, so dass eine Nachrangigkeit z.B. bei Krankenhaus-MVZ auch in Nachfolgeverfahren bei Sonderbedarfszulassungen gegeben sei.


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page