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  • AutorenbildStephan Grundmann

Verletzung der Fortbildungspflicht rechtfertigt Entziehung der Zulassung

Das LSG Hamburg entschied mit Urteil vom 19.11.2020 (Az. L 5 KA 24/17), dass die Entziehung der Zulassung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie rechtmäßig sei, da der Arzt innerhalb der ihm hierfür zustehenden Frist von fünf Jahren und der ihm gewährten Nachfrist von weiteren zwei Jahren seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Eine nachträgliche Fortbildung könne die Pflichtverletzung nicht mehr heilen.

Mit dieser Begründung bestätigte das LSG Hamburg das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Hamburg. Die Richter betonten, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V im dort gesetzten Zeitraum nach dem „ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1525 S.110)“ verschuldensunabhängig eine grobe Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten darstelle. Dies entspreche auch der gefestigten Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschlüsse vom 11.02.2015, Az.: B 6 KA 37/14 B). Die Verletzung dieser Pflicht ziehe die Entziehung der Zulassung als gebundene Entscheidung nach sich. Dies verstoße auch nicht gegen die Berufsfreiheit des Arztes aus Artikel 12 GG, da eine stringente Durchsetzung der Fortbildungsverpflichtung die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung langfristig sichere. Eine längere Krankheitsphase von einigen Monaten zu Beginn der fünfjährigen Frist führe vorliegend auch zu keiner anderen Bewertung. Erst nach dem Entzug der Zulassung habe sich der 1940 geborene Arzt bemüht, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Seine Behauptung, dass es ihm aufgrund seiner Schwerhörigkeit nicht möglich gewesen sei, Fortbildungsveranstaltungen gewinnbringend zu besuchen, ließen die Richter hingegen nicht gelten. Letztlich verbleibt es auch hier bei der gefestigten Rechtsprechung zur Fortbildungsverpflichtung, über die wir auch bereits an anderer Stelle berichtet haben. Eine verfristete Nachholung der Fortbildungspflicht kann die entzogene Zulassung nicht mehr retten.


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