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  • AutorenbildStephan Grundmann

SG München: Zur Zulassungsentziehung nach Verletzung der Fortbildungspflicht

Das SG München gab mit Urteil vom 27.07.2020 (Az. S 28 KA 228/19) der Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern statt und verurteilte den beklagten Berufungsausschuss, die Zulassung der beigeladenen Psychotherapeutin zu entziehen, da diese durch die Verletzung ihrer Fortbildungspflicht grob gegen ihre vertragspsychotherapeutischen Pflichten verstoßen hatte.

Damit schloss sich das erkennende Gericht der Ansicht der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung an. Die Klägerin sah sich aufgrund der Regelung des § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V verpflichtet, einen Antrag auf Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuss zu stellen, wenn ein Fortbildungsnachweis, der regelmäßig alle fünf Jahre zu erbringen ist, mit einer Nachfrist von weiteren zwei Jahren immer noch nicht durch den zugelassenen Arzt/Psychologen erbracht worden ist. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Entscheidung über die Zulassungsentziehung des Beklagten nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine gebundene Entscheidung sei. Die Entziehung beurteile sich ausschließlich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Eine nachträgliche Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung und deren Nachweis nach Fristablauf könne keine Berücksichtigung mehr finden. Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht sei auch als gröblich zu werten, da durch die fortgesetzte Missachtung der Hinweise und Aufforderungen zur Fortbildung durch die Klägerin mit zahlreichen Schreiben das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört worden sei. Letztlich war die Zulassungsentziehung nach Ansicht des Gerichts auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Auch eine vorangegangene Honorarkürzung habe die beigeladene Psychotherapeutin nicht zum Einlenken bringen können. Letztlich wies das Sozialgericht die Argumentation des beklagten Berufungsausschusses zurück, der den Umstand berücksichtigen wollte, dass im vorliegenden Fall die Zulassungsentziehung eine Lücke in den speziellen Versorgungsbereich reiße, der von der Beigeladenen erbracht werde. Solche Gesichtspunkte seien nach Ansicht der Kammer keine geeigneten Kriterien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung, da sie nicht die Frage der Intensität des Eingriffs selbst betreffen. Letztlich könne auch nicht die Berücksichtigung von § 39 UN-Kinderrechtskonvention zu einem anderen Ergebnis führen: Zwar würden die Vertragsstaaten danach aufgefordert werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, allerdings könnten der Vorschrift keine konkreten Vorgaben entnommen werden, wie die Betreuung betroffener Kinder umzusetzen sei. Eine verpflichtende Wirkung für das vorliegende Verfahren sei in keiner Weise erkennbar, selbst wenn die Beigeladene in diesem Bereich als eine der wenigen Leistungen erbringe.


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