top of page

Nachrangigkeit von Nicht-Vertragsarzt-MVZ auch bei Auswahlentscheidung nach partieller Entsperrung

Autorenbild: Dr. iur. Claudia MareckDr. iur. Claudia Mareck

Sofern für einen Planungsbereich eine nicht mehr hinreichende Versorgung in einem Fachgebiet festgestellt wird, wird dieser Bereich partiell entsperrt, so dass Sitze ausgeschrieben werden. In einem vor dem SG München (Urteil vom 27.07.2021, Az. S 43 KA 10/21) verhandelten Verfahren geschah dies für einen hälftigen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie. Hierauf bewarb sich fristgerecht ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH. 100% der Geschäftsanteile der MVZ GmbH lagen in der Hand der Gründungsgesellschafterin, die als Erbringerin nichtärztlicher Dialyseleistungen zugelassen war und deren sämtliche Gesellschaftsanteile wiederum ein in dem MVZ tätiger Vertragsarzt hielt. Das SG München entschied, der Antrag des MVZ sei nachrangig gegenüber anderen Bewerbern nach § 103 Abs. 4c) Satz 3 SGB V zu berücksichtigen. Die gesetzliche Regelung der Nachrangigkeit, sofern nicht die Gesellschaftsanteile der MVZ-Gesellschaft mehrheitlich in Vertragsarzthand liegen, sei nicht auf Auswahlverfahren im Rahmen eines Praxisnachbesetzungsverfahrens beschränkt, sondern auch bei partieller Entsperrung anwendbar. Dass ein zugelassener Vertragsarzt einziger Gesellschafter der Gründergesellschaft der MVZ-Trägergesellschaft und gleichzeitig Geschäftsführer sowohl der Gründer- als auch der MVZ-Trägergesellschaft ist, sei unerheblich. Damit komme es erst gar nicht zu einem Auswahlermessen, so dass die von dem MVZ weiterhin vorgetragenen Auswahlkriterien wie Versorgungskonzept, Praxissitz, Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit nicht zum Tragen kamen.


Comentários


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page