Nachrangigkeit von Nicht-Vertragsarzt-MVZ auch bei Auswahlentscheidung nach partieller Entsperrung
Sofern für einen Planungsbereich eine nicht mehr hinreichende Versorgung in einem Fachgebiet festgestellt wird, wird dieser Bereich partiell entsperrt, so dass Sitze ausgeschrieben werden. In einem vor dem SG München (Urteil vom 27.07.2021, Az. S 43 KA 10/21) verhandelten Verfahren geschah dies für einen hälftigen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie. Hierauf bewarb sich fristgerecht ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH. 100% der Geschäftsanteile der MVZ GmbH lagen in der Hand der Gründungsgesellschafterin, die als Erbringerin nichtärztlicher Dialyseleistungen zugelassen war und deren sämtliche Gesellschaftsanteile wiederum ein in dem MVZ tätiger Vertragsarzt hielt. Das SG München entschied, der Antrag des MVZ sei nachrangig gegenüber anderen Bewerbern nach § 103 Abs. 4c) Satz 3 SGB V zu berücksichtigen. Die gesetzliche Regelung der Nachrangigkeit, sofern nicht die Gesellschaftsanteile der MVZ-Gesellschaft mehrheitlich in Vertragsarzthand liegen, sei nicht auf Auswahlverfahren im Rahmen eines Praxisnachbesetzungsverfahrens beschränkt, sondern auch bei partieller Entsperrung anwendbar. Dass ein zugelassener Vertragsarzt einziger Gesellschafter der Gründergesellschaft der MVZ-Trägergesellschaft und gleichzeitig Geschäftsführer sowohl der Gründer- als auch der MVZ-Trägergesellschaft ist, sei unerheblich. Damit komme es erst gar nicht zu einem Auswahlermessen, so dass die von dem MVZ weiterhin vorgetragenen Auswahlkriterien wie Versorgungskonzept, Praxissitz, Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit nicht zum Tragen kamen.
Comentários