Nachbesetzung einer MVZ-Anstellung bei Verzicht auf Zulassung auch innerhalb von drei Jahren möglich
Das SG Berlin hat mit Urteil vom 30.09.2020 (Az. S 87 KA 155/18) konsequent die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2016 (Az: B 6 KA 21/15 R) zum Verzicht eines Vertragsarztes auf seinen Sitz zugunsten einer Anstellung im MVZ gem. § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V umgesetzt. Eine Vertragsärztin hatte mit Wirkung zum 01.04.2016 auf ihre hälftige Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem MVZ verzichtet und bereits zum 01.10.2016 eine Anstellung in einem anderen MVZ aufgenommen. Die Zulassungsgremien verwehrten dem MVZ die Nachbesetzung der Angestelltenstelle. Die schnelle anderweitige Anstellung der Ärztin war jedoch unschädlich, da im Zeitpunkt ihres Verzichts der Wille zur langfristigen, mindestens 3-jährigen Anstellung im ersten MVZ vorhanden war. Nur darauf komme es an, so das SG Berlin. Die Möglichkeit der Nachbesetzung von Arztstellen durch MVZ sei in § 103 Abs. 4a S. 5 SBG V gesetzlich geregelt und Einschränkungen daher nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen unzulässig.
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