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Stephan Grundmann
- 22. Juni 2021
- 1 Min.
Nachbesetzung einer MVZ-Anstellung bei Verzicht auf Zulassung auch innerhalb von drei Jahren möglich
Das SG Berlin hat mit Urteil vom 30.09.2020 (Az. S 87 KA 155/18) konsequent die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2016 (Az: B 6 KA 21/15 R) zum Verzicht eines Vertragsarztes auf seinen Sitz zugunsten einer Anstellung im MVZ gem. § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V umgesetzt. Eine Vertragsärztin hatte mit Wirkung zum 01.04.2016 auf ihre hälftige Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem MVZ verzichtet und bereits zum 01.10.2016 eine Anstellung in einem anderen MVZ aufgenommen. Di