Ein Zulassungswechsel suspendiert nicht die Fortbildungsnachweispflicht
Das BSG hat bereits am 04.11.2021 unter dem Aktenzeichen B 6 KA 9/20 R entschieden, dass der Wechsel der fachärztlichen Zulassung eines Anästhesisten in die hausärztliche Zulassung als Allgemeinmediziner keinen Einfluss auf die Fortbildungsverpflichtung des Arztes habe. Soweit dieser gegen die Verpflichtung zum Nachweis seiner Fortbildungszeiten der letzten fünf Jahre während seiner Zulassung als Anästhesist verstoßen habe, könne dem Arzt nach den Regelungen des § 95d SGB V auch sein aktuelles hausärztliches Honorar gekürzt werden.
Das BSG bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des LSG Bayern und wies die Revision des klagenden Arztes ab. Der Minderung des hausärztlichen Honorars stünden weder der Wortlaut des § 95 d SGB V entgegen, noch könne aus dem Wesen der Zulassung oder aus dem Sinn und Zweck der Regelung zur Fortbildungspflicht etwas anderes gefolgert werden. Die Regelung setze schlicht voraus, dass in den ersten vier Quartalen, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, in dem die Fortbildungspflicht verletzt wurde, vertragsärztliches Honorar erzielt worden ist. Die Zuordnung der Zulassung zum hausärztlichen bzw. fachärztlichen Bereich habe dabei für den Arzt ausschließlich vergütungsrechtliche Konsequenzen, während sie seinen berufsrechtlichen Status unberührt lasse. Es sei auch unbedeutend, ob ein Wechsel des Fachgebiets innerhalb einer bestehenden Zulassung erfolge oder ob auf die Zulassung explizit verzichtet werde, um am nächsten Tag erneut in einem anderen Fachgebiet zugelassen zu werden. In beiden Fällen liege die von der Vorschrift vorausgesetzte durchgängige Zulassung vor. Zudem ziele die Regelung auch nicht ausschließlich auf die Qualitätssicherung der ärztlichen Leistungen ab, sondern verfolge nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch gewisse disziplinarrechtliche Funktionen, sodass eine Kürzung seines hausärztlichen Honorars auch als zweckmäßig angesehen werden könne. Letztlich würden durch Fortbildungen aber auch kommunikative Fähigkeiten verbessert und interdisziplinäre Kenntnisse könnten den Blick auf das eigene Fachgebiet verändern und bereichern.
Die Verletzung der Fortbildungspflicht stellt nach Ansicht des BSG sogar die Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung in Frage und damit auch die Grundlage seiner Zulassung. Daher bestehe die Fortbildungspflicht auch unabhängig vom konkreten Fachgebiet. Die Kürzung des hausärztlichen Honorars aufgrund einer Verletzung der Fortbildungspflicht in der vorausgegangenen Zeit als Facharzt für Anästhesie stellt sich damit für das BSG als rechtmäßig dar.
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