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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

BSG: Keine medizinischen Leistungen ohne eGK

Am 20.01.2021 bestätigte das BSG in zwei Entscheidungen (Az. B 1 KR 7/20 R und Az. B 1 KR 15 /20 R) die Pflicht zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um Pflichtangaben ginge, den Missbrauch von Sozialleistungen bei der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen verhindern und die Abrechnung mit den Leistungserbringern erleichtern. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Versicherten sei dabei auf das für die Erreichung dieser legitimen Zwecke zwingend erforderliche Maß beschränkt. Folglich liege kein Verstoß gegen Grundrechte, die DSGVO oder die EU-Grundrechtscharta vor, heißt es im aktuellen Terminsbericht des BSG zu diesen Entscheidungen.

Auch der Verweis der klagenden Versicherten auf erhebliche Mängel in der Datensicherheit konnte den 1. Senat nicht überzeugen. Dem Terminsbericht lässt sich hierzu entnehmen, dass durch das Patienten-Schutz-Gesetz (wir berichteten) Regelungen getroffen worden seien, die ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit enthalten würden. Darüber hinaus überwachten die zuständigen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der eGK und der Telematikinfrastruktur, führt das BSG im Terminsbericht weiter aus.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die klagenden Versicherten diese Entscheidung akzeptieren oder Verfassungsbeschwerde einlegen.


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