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Patientendaten-Schutz-Gesetz beschlossen

Autorenbild: Dr. iur. Claudia MareckDr. iur. Claudia Mareck

Das Kabinett hat am 01.04.2020 das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet. Dieses bezweckt die Beschleunigung des Einsatzes digitaler medizinischer Anwendungen sowie eine Zusammenarbeit und Vernetzung der Gesundheitsberufe. Für Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, die Bundeswehrmedizin, Hebammen, Physiotherapeuten sowie die Pflege sollen Zugänge zur Telematikinfrastruktur geschaffen werden. Zudem sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Elektronisches Rezept

Die elektronische Verordnung von Arzneimitteln soll ab dem 01.01.2022 eingeführt werden. Die erforderliche App für den Patienten soll die Gesellschaft für Telematik (gematik) im Laufe des Jahres 2021 entwickeln und zur Verfügung stellen.

  • Elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte (ePA) startet zum 01.01.2021. GKV-Versicherte erhalten Ansprüche gegenüber Vertragsärzten, Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern, damit die erforderlichen Daten in die elektronische Patientenakte übertragen werden. Hierfür werden die Leistungserbringer mit 10,- EUR vergütet. Auch die weitere Unterstützung bei der ePA wird vergütet, über die Höhe entscheiden die Partner der Selbstverwaltung. Die Nutzung der Akte ist für den Patienten freiwillig. Auf der ersten Stufe können zugriffsberechtigte Leistungserbringer alle Patientendaten einsehen, ab dem 01.01.2022 soll im zweiten Schritt eine differenzierte Berechtigung möglich sein. Patienten können ihre Daten aus der Patientenakte pseudonymisiert und verschlüsselt der Forschung zur Verfügung stellen und auch löschen. Menschen ohne Smartphone müssen in den Geschäftsstellen ihrer Krankenkassen ab 2022 Zugriff auf ihre elektronischen Daten haben; Vertragsärzte, Krankenhäuser und Apotheken können dies ebenso anbieten. [if !supportLineBreakNewLine]

  • Digitale Überweisung

Die Überweisungsscheine zu Fachärzten sollen zukünftig elektronisch übermittelt werden können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, entsprechende Regelungen zu schaffen. [endif]

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