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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Zur Ermächtigung einer Tagesklinik nach § 118 Abs. 1 SGB V

Ist eine Tagesklinik lediglich als unselbstständige Außenstelle eines zugelassenen Krankenhauses im Krankenhausplan aufgenommen, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zum Betrieb einer Psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 Abs. 1 SGB V. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.11.2021 (Az. L 5 KA 4205/18). Eine lediglich als Satellit eines Krankenhauses geführte Tagesklinik sei kein psychiatrisches Krankenhaus im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB V, noch sei es mit einem solchen gleichzusetzen. Zwar können auch Tageskliniken ermächtigt werden, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2009 - Az. B 6 KA 61/07), allerdings müsse es sich hierbei um ein selbstständiges Krankenhaus gem. § 107 SGB V handeln. Dies sei bei einer reinen Außenstelle nicht der Fall.


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