Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
Sozialversicherungspflicht von Palliativmedizinern in der SAPV
Im Zusammenhang mit der Frage, ob externe Kooperationspartner doch einer Sozialversicherungspflicht unterliegen, hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.03.2024 (Az. L 11 BA 1883/21) eine weitere, für Betroffene negative, Entscheidung getroffen. Entscheidend sind die allgemeinen Voraussetzungen „Weisungsgebundenheit“ und „Organisatorische Eingliederung“.
Die Tätigkeit einer Palliativmedizinerin bzw. eines Palliativmediziners ist je nach vertraglicher Ausgestaltung als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gelten die allgemeinen Vorgaben. Etwaige weitere hiervon abweichende Maßstäbe bestehen nicht.
Insbesondere die fachlich weitgehende Weisungsfreiheit spricht allein nicht entscheidend für eine selbstständige Tätigkeit, wenn eine dominierende organisatorische Eingliederung in das Versorgungskonzept der Trägerin der Palliativversorgung vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Versorgungskonzept maßgeblich von Trägerseite vorgegeben wird.
Im entschiedenen Fall mit SAPV-Bezug bestand eine überwiegende durch vertragliche und gesetzliche Vorgaben regulierte ärztliche Tätigkeit als Palliativärztin in der spezialisierten ambulanten Patientenversorgung. Die Ärztin wurde in einem von der Trägerin vorgegebenen organisatorischen Rahmen zur Erfüllung der Pflichten eines ambulanten Palliativdienstes eingesetzt. Die Verantwortung gegenüber den Kostenträgern verblieb bei der Trägerin des Palliativdienstes. Selbst unter Berücksichtigung der therapeutischen Freiheiten war die Ärztin durch diese erhebliche organisatorische Einbindung in das Versorgungskonzept der Träger deren faktischen organisatorischen „Weisungen“ unterworfen. Auch der Ort der Arbeitsleistung wurde trägerseitig vorgegeben, da die palliativmedizinische Versorgung zwar im häuslichen Bereich der Patientinnen und Patienten zu erbringen war, aber die Einsatzplanung durch die Trägerin erfolgte.
Damit entspricht die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg dem allgemeinen Trend der Rechtsprechung, Kooperationen im Zweifel als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren. Insbesondere bei der vertraglichen Gestaltung sind daher die strengen Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten, um nachträgliche Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger zu vermeiden.
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