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  • AutorenbildClaudia Mareck

Reihenfolge der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung: Zulassung – Sonderbedarfszulassung

Das Sozialgericht München hatte mit Urteil vom 10.11.2017 (Az. S 38 KA 721/16) über einen Sonderbedarfszulassung eines Kinder- und Jugendmediziners mit Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie zu entscheiden. Einige Krankenhausärzte verfügten in dem angestrebten Leistungsspektrum über eine Ermächtigung Der Zulassungsausschuss hatte die begehrte hälftige Sonderbedarfszulassung zugesprochen. Hiergegen legte eine bereits niedergelassene Kinder- und Jugendärztin mit Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie Drittwiderspruch ein. Der Berufungsausschuss gab ihr Recht und entzog dem Arzt die hälftige Zulassung. Zwischenzeitlich war dem Arzt aufgrund eines Nachbesetzungsverfahrens eine hälftige Zulassung zugesprochen worden. Er klagte gegen die Versagung der Sonderbedarfszulassung. Das Sozialgericht bejahte das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Zulassung des Arztes nur deshalb möglich war, weil ein bereits vorher zugelassener Vertragsarzt auf seinen hälftigen Versorgungsauftrag verzichtet hatte. An der Versorgungssituation habe sich seit Stellung des Antrags auf Sonderbedarfszulassung nichts geändert. Das Sozialgericht räumte der niedergelassenen konkurrierenden Ärztin, welche gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Drittwiderspruch erhoben hatte, dieses Recht ein. Ein Konkurrenzverhältnis bestehe zu einem bereits zugelassenen Vertragsarzt dann, wenn die Erwerbsmöglichkeiten durch die weitere Zulassung nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Dies sei anzunehmen, wenn im wesentlichen gleiche Leistungen erbracht werden und die Fallzahl der Patienten 5% der durchschnittlichen Fallzahl einer Praxis überschreite. Da diese Voraussetzungen erfüllt waren, kam der niedergelassenen Ärztin somit ein Drittwiderspruchsrecht zu. Allerdings war die Ablehnung des Antrags auf einen hälftigen Sonderbedarf im Ergebnis rechtswidrig, da sich der Berufungsausschuss zum einen auf Umfrageergebnisse niedergelassener Fachinternisten/Kardiologen berufen hatte. Die Weiterbildungsinhalte des Kinder- und Jugendarztes mit Schwerpunkt Kinderkardiologie unterscheiden sich erheblich von denen des Facharztes für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie. Zum anderen sei zu berücksichtigen gewesen, dass im Umkreis mehrere Krankenhausärzte ermächtigt waren. Es gelte die Reihenfolge Zulassung – Sonderbedarfszulassung – Ermächtigung. Damit seien Ermächtigungen nachrangig. In diesen Fallkonstellationen müsse die Frage gestellt werden, ob die bestehenden Ermächtigungen ganz oder teilweise durch eine Sonderbedarfszulassung hätten ersetzt werden können. Dies war nicht geschehen. Ferner sei auch die Versorgungslage der angrenzenden Planungsbereiche zu berücksichtigen. Zwar komme es auch bei der Sonderbedarfszulassung primär auf den betroffenen Planungsbereich an. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass es um die Deckung eines besonderen Versorgungsbedarfs gehe. Die Sonderbedarfszulassung sei auf eine spezielle Versorgung (hier: Kinderkardiologie) gerichtet. Insgesamt können aus dem Urteil folgende Schlüsse gezogen werden:

  • bereits niedergelassenen Vertragsärzten kann ein Drittwiderspruchsrecht gegen eine Sonderbedarfszulassung zustehen,

  • bei Sonderbedarfszulassungen ist die Auswertung von Indizien wie z.B. eine Vielzahl ermächtigter Krankenhausärzte, besondere Leistungen, die nicht abgedeckt werden, angezeigt, dies gilt auch über den betroffenen Planungsbereich hinaus,

  • stehen kinderkardiologische Leistungen im Raum, ist eine Umfrage unter niedergelassenen Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie nicht entscheidend, maßgeblich ist die Einlassung der Kinder- und Jugendmediziner.

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