Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß GBA-Beschluss rechtmäßig
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 22.06.2022 (Az. L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL) mehrere Klagen von Krankenhausträgern abgewiesen, die aufgrund des vom G-BA festgelegten gestuften Systems von Notfallstrukturen in Krankenhäusern von der Notfallversorgung ausgeschlossen sind und somit Abschläge hinzunehmen haben. Ausweislich der Terminsberichte sah das LSG in dem Beschluss des G-BA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V vom 19.04.2018 keinen Gesetzesverstoß. Die Regelungen der Zu- und Abschläge und das gestufte System der Notfallversorgung seien insbesondere durch das Krankenhausstrukturgesetz vom 10.12.2015 unmittelbar vom Gesetzgeber gewollt. Der G-BA setze seinen gesetzgeberischen Auftrag lediglich um und sei selbst nicht für die zu erhebenden Abschläge zur Verantwortung zu ziehen. Die Abschlagshöhe sei überdies wiederum auf der Grundlage eines gesetzlichen Auftrags vom GKV-Spitzenverband, vom Verband der Privaten Krankenversicherung und von der DKG vereinbart worden. Auch dies sei nicht zu beanstanden.
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