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Dr. iur. Claudia Mareck
- 25. Jan.
- 1 Min.
Zweigpraxis bei Sprechstundenausweitung
Nach einem Urteil des SG Hamburg vom 09.11.2022 (Az. S 3 KA 166/20) kann durch das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden eine quantitative Versorgungsverbesserung im Sinne von § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bestehen, welche die Genehmigung einer Zweigpraxis rechtfertigt. Rein „kosmetische“ Veränderungen reichen hierfür allerdings nicht. Vielmehr muss der Versorgungsverbesserung erhebliches Gewicht z.B. durch eine spürbare Verkürzung von Wartezeiten zukommen. Das Hin

Dr. iur. Claudia Mareck
- 2. Aug. 2022
- 1 Min.
Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß GBA-Beschluss rechtmäßig
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 22.06.2022 (Az. L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL) mehrere Klagen von Krankenhausträgern abgewiesen, die aufgrund des vom G-BA festgelegten gestuften Systems von Notfallstrukturen in Krankenhäusern von der Notfallversorgung ausgeschlossen sind und somit Abschläge hinzunehmen haben. Ausweislich der Terminsberichte sah das LSG in dem Beschluss des G-BA zu einem gestuften System von Notfallst

Dr. iur. Claudia Mareck
- 2. Aug. 2022
- 1 Min.
Laborleistungen im Notdienst: Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen
Das SG München entschied mit Urteil vom 30.03.2022 (Az. S 38 KA 483/19) zur Erbringung von labormedizinischen Leistungen eines Krankenhauses im Notdienst, deren Erbringung nach einem dreiseitigen Vertrag nach § 115 SGB V ausgeschlossen waren. Der klagende Krankenhausträger betreibt in Bayern mehrere Krankenhausträger und wendete sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung, mit welchem Laborleistungen aus dem Abschnitt 32.2 EBM nach den GOP 32155 bis 32863 abgesetzt

Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 28. Mai 2021
- 2 Min.
Notfallbehandlung im Schockraum ist keine vollstationäre Behandlung und daher ambulant abzurechnen
Am 18.05.2021 entschied der 1. Senat (Az. B 1 KR 11/20 R) ausweislich des hier vorliegenden Terminberichts, dass eine Notfallbehandlung mit anschließender Verweisung in ein anderes Krankenhaus keine stationäre Behandlung ist, sodass die Abrechnung mangels anderweitiger Regelungen – zumindest im saarländischen Sicherstellungsvertrag – ambulant zu erfolgen habe. Nach dem Inhalt des Terminsberichts hält es der 1. Senat für das Vorliegen einer stationären Behandlung für maßgeblic