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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Zweigpraxis bei Sprechstundenausweitung

Nach einem Urteil des SG Hamburg vom 09.11.2022 (Az. S 3 KA 166/20) kann durch das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden eine quantitative Versorgungsverbesserung im Sinne von § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bestehen, welche die Genehmigung einer Zweigpraxis rechtfertigt. Rein „kosmetische“ Veränderungen reichen hierfür allerdings nicht. Vielmehr muss der Versorgungsverbesserung erhebliches Gewicht z.B. durch eine spürbare Verkürzung von Wartezeiten zukommen. Das Hinzutreten von maximal zwölf Abendsprechstunden reicht dafür nicht aus, dies gilt auch für das generelle Angebot von Sprechstunden am Samstag. Selbst das Angebot einer Notfall-Hotline sei zumindest fraglich.


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