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  • AutorenbildStephan Grundmann

Entziehung der belegärztlichen Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V rechtmäßig

Üblicher Weise erfolgt die belegärztliche Versorgung in einem Krankenhaus über Ärzte, die in der Nähe des Krankenhauses vertragsärztlich zugelassen sind. Sind im Feststellungsbescheid des Krankenhausträgers belegärztliche Betten ausgewiesen, findet sich aber kein Niedergelassener, welcher die belegärztlichen Leistungen erbringen möchte, so kann der Krankenhausträger nach § 103 Abs. 7 Satz 2 SGB V mit einem bislang nicht im Planungsbereich niedergelassenen Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält dann eine auf der Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung, obwohl das Planungsgebiet eigentlich gesperrt ist. Eine solche belegärztliche Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die belegärztliche Tätigkeit nur pro forma ausgeübt wird und gegenüber der vertragsärztlichen ambulanten Tätigkeit faktisch völlig in den Hintergrund tritt, so das LSG Niedersachsen-Bremen mit seinem Urteil vom 28.10.2020 (Az. L 3 KA 25/20). Ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie verfügte bereits seit dem 07.11.2011 über eine Sonderbedarfszulassung, da ihm im Rahmen seines Belegarztvertrages dauerhaft 15 Betten zur stationären Behandlung seiner Patienten in einem Krankenhaus des Planungsbereichs zur Verfügung standen. Im Zeitraum vom Quartal II/2012 bis zum Quartal II/2018 führte der Arzt etwa 1.250 Behandlungen pro Quartal ambulant und lediglich etwa 5 Behandlungen pro Quartal belegärztlich durch. Bis zum Quartal IV/2016 hatte der Kardiologe insgesamt erst 22 belegärztliche Behandlungen durchgeführt. Daraufhin entzog ihm der Zulassungsausschuss, nachdem er den Arzt vergeblich zur Steigerung seiner belegärztlichen Fallzahlen aufgefordert hatte, seine Zulassung. Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung: Da vor Erteilung einer belegärztlichen Sonderbedarfszulassung eine Missbrauchskontrolle durchzuführen sei, haben die Zulassungsgremien auch nach der Erteilung einer Zulassung darauf zu achten, ob die Voraussetzungen weiterhin Bestand haben. Vorliegend hätte dem Belegarzt ausreichend Betten-Kapazität zur Verfügung gestanden, er habe aber über einen längeren Zeitraum so gut wie ausschließlich vertragsärztliche ambulante Behandlungen durchgeführt, ohne aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen an der Ausübung belegärztlicher Tätigkeit gehindert gewesen zu sein. Dies rechtfertige die Entziehung der Zulassung.


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