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Dr. iur. Claudia Mareck
- 27. Okt. 2021
- 1 Min.
BSG: Sozialversicherungspflicht bei Notärzten II
Ausweislich des Terminsberichts hat das Bundessozialgericht am 19.10.2021 entschieden, dass Notärzte im Rettungsdienst sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als abhängig beschäftigt einzustufen sind (Az.: B 12 R 9/20 R). Geklagt hatten ein eingetragener Verein, dessen Landesverband ein Träger des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg ist sowie ein Facharzt für Anästhesiologie, welcher in einem Krankenhaus in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt ist. Der Anästhesiolo
Stephan Grundmann
- 31. Mai 2021
- 2 Min.
Entziehung der belegärztlichen Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V rechtmäßig
Üblicher Weise erfolgt die belegärztliche Versorgung in einem Krankenhaus über Ärzte, die in der Nähe des Krankenhauses vertragsärztlich zugelassen sind. Sind im Feststellungsbescheid des Krankenhausträgers belegärztliche Betten ausgewiesen, findet sich aber kein Niedergelassener, welcher die belegärztlichen Leistungen erbringen möchte, so kann der Krankenhausträger nach § 103 Abs. 7 Satz 2 SGB V mit einem bislang nicht im Planungsbereich niedergelassenen Arzt einen Belegarzt
Dr. iur. Claudia Mareck
- 22. März 2021
- 2 Min.
BSG: Belegarzt - 39 Minuten Fahrzeit zwischen Sitz und Krankenhaus zu viel
Einer Belegarztanerkennung steht entgegen, wenn die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung i.S.d. § 39 Abs. 5 Nr. 3 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) der von dem Arzt zu betreuenden Versicherten aufgrund der Entfernung zwischen seinem Vertragsarztsitz und dem Krankenhaus mit der Belegabteilung nicht gewährleistet ist. Dies soll wegen der besonderen persönlichen Verantwortung des Belegarztes für seine stationären Patienten sicherstellen, dass der Belegarzt neben seiner am
Dr. iur. Claudia Mareck
- 28. Jan. 2021
- 2 Min.
Belegarztanerkennung – Erreichbarkeitsgrenze zum Krankenhaus: 30 Minuten
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist ein Arzt als Belegarzt nicht geeignet, dessen Wohnung und Praxis nicht so nah am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist; hat der Arzt mehrere Betriebsstätten, gilt dies für die Betriebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine ausreichende Nähe zum Krankenhaus