BSG zu § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014): Nachkodierung auch bei Änderung quantitativer Angaben möglich
Bereits im Mai vergangenen Jahres berichteten wir über die Entscheidung des BSG zu § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014) (wir berichteten).
Es liegen nunmehr die Entscheidungsgründe zu diesem Urteil vom 18.05.2021 (Az. B1 KR 34/20 R) vor. Danach hält der 1. Senat eine Datensatzkorrektur über die im Terminsbericht genannten Konstellationen (Umsetzung des MD-Prüfergebnisses bzw. Änderung eines Datensatzes, der nicht Gegenstand des Prüfverfahrens war) auch dann für möglich, wenn eine quantitative Änderung vorgenommen wird. Im Urteil wird zur Erläuterung beispielsweise die Dauer der Beatmungsstunden, das Geburtsgewicht oder die Änderung von OPS–Kodes mit quantitativen Unterscheidungen genannt. Es kann hier sowohl ein „mehr“ als auch ein „weniger“ nachkodiert werden. Jedenfalls steht § 7 Abs.5 PrüfvV einer solchen Korrektur nicht entgegen.
Klargestellt wird in den Entscheidungsgründen durch den 1. Senat allerdings auch, dass ungeachtet der vorstehenden Ausnahmen zu § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014), jede Rechnungskorrektur auch nach wie vor den zeitlichen Grenzen der Verjährung und insbesondere der Verwirkung unterliegt (näheres zur Verwirkung hier).
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