BSG: § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014) hat Präklusionswirkung für bestimmte Daten
In Ergänzung zu der für § 7 Abs. 2 PrüfvV festgestellten Präklusionswirkung stellte der 1. Senat ausweislich des Terminsberichts vom 18.05.2021 auch für § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014) eine Präklusionswirkung fest: Die Änderung des nach § 301 SGB V an die Krankenkasse übermittelten Datensatzes ist nach Ablauf der dort geregelten Änderungsmöglichkeiten grundsätzlich unzulässig, soweit der Datensatz Gegenstand des Prüfverfahrens ist bzw. war. Wenn das Krankenhaus Daten nach § 301 SGB V gerade in Umsetzung des Prüfergebnisses des MDK korrigiert oder ergänzt, gilt diese materielle Präklusion nicht. Datenänderungen, die nicht vom Prüfgegenstand erfasste Teile des Datensatzes betreffen, können Grundlage für die Durchsetzung des Vergütungsanspruches des Krankenhauses innerhalb der Grenzen von Verwirkung und Verjährung sein.
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