BAG: Doch keine volle Bezahlung von Hintergrunddiensten
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. 6 AZR 264/20) in letzter Instanz das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.03.2020 (Az. 3 Sa 218/19) aufgehoben, das dem Kläger noch eine volle Bezahlung von Hintergrunddiensten einräumte (wir berichteten). Der Pressemitteilung Nr. 6/21 des BAG zufolge sah der sechste Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in dem geleisteten Hintergrunddienst eine Rufbereitschaft. Der für die Bearbeitung möglicher Organtransplantationsangebote zuständige klagende Oberarzt hatte zwar während seines Hintergrunddienstes telefonisch erreichbar zu sein und hierfür auch einen Ordner zur Bearbeitung bestimmter Fragen mitzuführen, ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder der Zeitspanne, innerhalb derer er die Arbeit im Klinikum aufnehmen muss, bestanden aber nicht. Während der Kläger seinen Hintergrunddienst aufgrund der mit ihm verbundenen tatsächlichen Einschränkungen als Bereitschaftsdienst einordnete, stellte das BAG nun klar, dass auch während einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei sein müsse. Dass nach einem erfolgten Anruf der Dienst in der Klinik zeitnah fortgesetzt werden müsse, stehe dabei mit dem Wesen der Rufbereitschaft im Einklang.
Während aber das Berufungsgericht noch davon ausging, dass eine Bezahlung der Rufbereitschaftsdienste nur tariflich geregelt sei, wenn während dieser Dienste erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeit anfalle, folgte das BAG dieser rechtlichen Bewertung nicht. Zwar hätte der Arbeitgeber aufgrund der regelmäßig in der Rufbereitschaft anfallenden Arbeit diese nicht anordnen dürfen. Dies führe aber gerade nicht zum Anspruch auf die eingeklagte höhere Vergütung der Rufbereitschaft nach den Vergütungsregeln des Bereitschaftsdienstes. Denn die Tarifparteien hätten nach Ansicht des Gerichts bewusst für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft keinen höheren Vergütungsanspruch vorgesehen. Letztlich war die Klage des Oberarztes auf eine höhere Vergütung nach Ansicht des BAG somit abzuweisen.
Während zwischen LAG und BAG in der Beurteilung der Frage, ob der geleistete Hintergrunddienst des Arztes als Rufbereitschaft zu verstehen sei, Einigkeit herrscht, so sind die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen doch erheblich unterschiedlich: Hätte eine tarifrechtswidrige Anordnung von Rufbereitschaft tatsächlich zur Vergütung der Hintergrunddienstzeit in Höhe der ordentlichen Arbeitszeitvergütung geführt, so hätte dies zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken der Krankenhäuser geführt.
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