Krankenhausarzt: Volle Bezahlung von Hintergrunddiensten
Das LAG Köln hat mit Urteil vom 04.03.2020 (Az. 3 Sa 218/19) einem klagenden Oberarzt für seine geleisteten Hintergrunddienste volle Bezahlung zugesprochen, da die Vergütung des konkret geleisteten Dienstes weder tariflich noch vertraglich durch die Parteien geregelt war und somit gem. § 612 Abs. 1 und 2 BGB eine Vergütung zu zahlen sei, die in ihrer Höhe der üblichen vertraglichen Vergütung entsprechen müsse.
Der Kläger nahm außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einem sog. nephrologischen Dienst teil, bei dem er verpflichtet war, sich telefonisch erreichbar zu halten. Es bestand keine ausdrückliche Vorgabe, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Da der Kläger aber für höchst eilige Organspendeverfahren innerhalb von 30 Minuten nach Eingang eines Anrufs telefonisch Erklärungen abgeben musste, hatte er während seines Hintergrunddienstes stets einen Datenordner mitzuführen. Der Kläger wurde in fast 50% seiner Hintergrunddienste in Anspruch genommen. Der geltende Tarifvertrag regelte die Durchführung und Bezahlung von Rufbereitschaften und Bereitschaftsdiensten, wobei ein Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden durfte, wenn während der Bereitschaft „erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt“ und eine Rufbereitschaft nur vorliegt, wenn „erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt“.
Nach Auffassung des Oberarztes entspräche der von ihm geleistete Dienst in jedem Fall einem höher zu vergütenden Bereitschaftsdienst und nicht einer nur partiell bezahlten Rufbereitschaft. Das OLG Köln vertrat hingegen die Ansicht, dass die Einschränkungen während des Hintergrunddienstes nicht mit einer ausdrücklichen oder konkludenten räumlichen Aufenthaltsvorgabe zu vergleichen wären und insofern nicht schon aus diesem Grund die Annahme einer Rufbereitschaft generell ausgeschlossen wäre. Letztlich lehnte es sowohl die Annahme eines tariflichen Bereitschaftsdienstes als auch einer tariflichen Rufbereitschaft mit dem Argument ab, dass es in der Hälfte der Hintergrunddienste zu einer Inanspruchnahme des Klägers gekommen sei und somit nicht mehr von einem Überwiegen der arbeitsfreien Zeit während des Hintergrunddienstes gesprochen werden könne. Bereits für die Vergütung von Reisezeiten sei arbeitsgerichtlich anerkannt, dass diese wie Vollarbeit zu bezahlen seien. Dieser Rechtsgedanke lasse sich übertragen. Da die Klage vorliegend nur auf Zahlung des Bereitschaftshonorars in Höhe von 60 v. H. des vereinbarten ordentlichen Stundenlohns abzielte, konnte das Gericht über den Antrag des Klägers nicht hinausgehen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde am 21.01.2021 aktualisiert.
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