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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Abschied vom Planbett – Reform der Krankenhausplanung in NRW tritt in Kraft

Am 18.03.2021 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) in Kraft (GV. NRW 2021 Nr. 22, S. 272ff.) und ebnet den Weg für eine neue Krankenhausplanung. Es betrifft ca. 345 Krankenhäuser und sieht eine Abkehr vom Bett als Planungsgröße vor. Anstelle einer im Feststellungsbescheid zugewiesenen Bettenzahl erfolgt zukünftig eine Planung von medizinischen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Dabei orientieren sich die Leistungsbereiche im Wesentlichen an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung. Die Leistungsgruppen innerhalb der Leistungsbereiche bilden konkrete (gebündelte) medizinische Leistungen ab, die an bestimmte Kriterien gekoppelt werden können. Welche spezifischen medizinischen Leistungen in den Leistungsgruppen beplant werden, richtet sich nach OPS, ICD-10 oder anderen geeigneten Merkmalen, die z.B. den Weiterbildungsordnungen entnommen werden können. Die Krankenhäuser werden zukünftig in regionalen Planungsverfahren einen Antrag auf Erbringung bestimmter medizinischer Leistungen stellen, sofern sie die diesbezüglichen Anforderungen des Krankenhausplans erfüllen. Hierbei handelt es sich regelhaft um personelle, technische, apparative Ausstattungsanforderungen sowie um Qualitätsvorgaben. An Vorgaben, die der GBA oder medizinische Fachgesellschaften festgelegt haben, kann das Land bei der Planung anknüpfen.

Ziel der neuen Krankenhausplanung ist es, über genauere Steuerungselemente eine Verbesserung der Versorgungsqualität zu bewirken. Die Reform fußt auf Empfehlungen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und auf einem durch das MAGS NRW in Auftrag gegebenen Gutachten zur Krankenhauslandschaft in NRW. Dieses wies bei nahezu flächendeckender Versorgung in der Tendenz eine medizinische Überversorgung in Ballungszentren und teilweise eine Unterversorgung in ländlichen Gebieten aus.

Mit dem nun vorliegenden Änderungsgesetz (vgl. Gesetzesentwurf, LT-Drs. 17/11162) werden die Weichen für eine Novellierung der Krankenhausplanung gestellt. Alle Einzelheiten der Planung regelt das Gesetz jedoch nicht, diese sind später dem noch in Aufstellung befindlichen Krankenhausplan zu entnehmen. Hiermit ist derzeit der Planungsausschuss befasst, welcher sich aus Vertretern der KGNW, der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen, der Ärzte- und Psychotherapeutenkammern, der PKV, der Landschaftsverbände und des Wissenschaftsministeriums zusammensetzt. In der am 09.12.2020 erfolgten Anhörung zum Gesetzesentwurf (Apr 17/1241) wurde deutlich, dass sich insbesondere noch der konkrete Planungsprozess zu den Leistungsgruppen und Leistungsbereichen in der Abstimmung befindet. Auch scheint im Rahmen der Bedarfsermittlung noch unklar, nach welchen Kriterien die Bedarfsprognose zum konkreten regionalen Versorgungsbedarf berechnet wird. Es soll jedenfalls eine Standorterreichbarkeit von 20 Minuten auch im ländlichen Raum gewährleistet werden.

Damit ist es zum aktuellen Stand für nordrhein-westfälische Krankenhäuser trotz Änderung des Krankenhausgesetzes schlicht nicht vorhersehbar, in welchen Bereichen sie zukünftig ihre Leistungen (noch) anbieten können. Ausschlaggebend wird daher die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der ca. 30 verschiedenen Leistungsbereiche und der ca. 70 Leistungsgruppen sein. Die den Planungsprozess begleitende mehrstufige Auswirkungsanalyse der neuen Krankenhausplanung auf die Versorgungslandschaft und die Krankenhäuser ist daher zu begrüßen. Denn Schließungen von Abteilungen oder gar ganzer Krankenhäuser sind denkbar. Es gilt daher, bei all der neuen Planung auch die wirtschaftliche Betriebsführung eines Krankenhauses nicht aus dem Blick zu verlieren.


Die wesentlichen Änderungen des KHGG NRW haben wir für Sie unten gesondert zusammengefasst.

siehe dazu ferner:


Mareck, Plaster – Reform der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen, Teil I: Ausgangslage, Systematik, Ergebnisse, das Krankenhaus 2020, 252ff.


Mareck, Plaster – Reform der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen, Teil II: Führt qualitätsorientierte Krankenhausplanung zu Qualität und Rechtssicherheit?, das Krankenhaus 2020, 395ff.


Drittes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,

LT-Drs. 17/11162


Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Regelungen:


Nachweis freier Behandlungskapazitäten, Großeinsatzlagen und Katastrophen, § 10 KHGG NRW

vgl. LT-Drs, 17/11162, S. 29f.

Nach § 8 Abs. 3 Rettungsgesetz NRW müssen den Rettungsleitstellen für Großeinsatzlagen und Katastrophen freie Behandlungskapazitäten gemeldet werden. Bislang werden freie, nach Abteilung gegliederte Betten gemeldet. Zukünftig sind freie Versorgungskapazitäten nach Leistungsgruppen und Leistungsbereichen zu melden. Krankenhäuser sollen für Schadensereignisse nicht nur Sanitätsmaterial und Arzneimittel, sondern zusätzlich Schutzausrüstung (insbesondere Schutzmasken und Latexhandschuhe) lagern.


Krankenhausplan, Einführung von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen, § 12 KHGG NRW

vgl. LT-Drs, 17/11162, S. 30ff.


Fortschreibung des Krankenhausplans

Künftig soll der Krankenhausplan regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden, wobei ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren als angemessen angesehen wurde. Eine Fortschreibung mit geringfügigen Änderungen ist wie bislang jederzeit möglich. Im Bedarfsfall kann eine weitergehende Anpassung auch unabhängig der regelmäßigen Termine erfolgen. Der jeweils aktuelle Plan ist auf der Internetseite des MAGS zu veröffentlichen, vgl. LT-Drs, 17/11162, S. 30.

Die Aufstellung und Fortschreibung des Plans erfolgt auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Jedem Leistungsbereich wird/werden eine oder mehrere Leistungsgruppen zugeordnet.


Leistungsbereiche

  • bilden den übergeordneten medizinischen Rahmen,

  • dienen der Strukturierung der Leistungsgruppen,

  • enthalten eine oder mehrere Leistungsgruppen,

  • orientieren sich an der Weiterbildungsordnung.

Leistungsgruppen

  • bilden konkrete medizinische Leistungen (oder Leistungscluster) ab,

  • sind das zentrale Steuerungselement der Krankenhausplanung,

  • die Zuteilung des Versorgungsauftrags erfolgt über die Leistungsgruppen,

  • die Leistungen der Leistungsgruppe dürfen nur erbracht werden, wenn die Leistungsgruppe im Feststellungsbescheid als Versorgungsauftrag zugewiesen ist,

  • Notfälle und Leistungen, die unvorhersehbar während einer Behandlung erforderlich werden, bleiben davon unberührt,

  • regelhaft werden Leistungsgruppen nur einem Leistungsbereich zugeordnet, in Einzelfällen erfolgt eine mehrfache Zuordnung,

  • einzelne Leistungen können mehreren Leistungsgruppen zugeordnet werden,

  • ist ein Leistungsbereich nicht vollständig über spezifische Leistungsgruppen abgebildet, werden zusätzlich allgemeine Leistungsgruppen definiert,

  • die Allgemeine Innere Medizin, die Allgemeine Chirurgie und andere allgemeine Leistungsgruppen richten sich grundsätzlich nach den Weiterbildungsordnungen,

  • wurde dem Krankenhaus eine allgemeine Leistungsgruppe im Feststellungsbescheid zugewiesen, darf es das gesamte Leistungsspektrum des Gebiets der Weiterbildungsordnung erbringen – es sei denn, einzelne dieser Leistungen sind explizit einer spezifischen Leistungsgruppe zugewiesen,

  • spezifische Leistungsgruppen richten sich regelhaft nach den OPC-Codes, in Teilen nach ICD-10 und anderen geeigneten Merkmalen,

  • Leistungen aus spezifischen Leistungsgruppen dürfen nur dann erbracht werden, wenn sie auch im Feststellungsbescheid ausgewiesen sind,

  • den Leistungsgruppen werden qualitative Anforderungen zugeordnet,

  • je Leistungsgruppe sollen im Krankenhausplan Parameter wie geographische Bezugseinheit, parallel vorzuhaltende weitere Leistungsgruppen, vorzuhaltende apparative Ausstattung, fachärztliche Besetzung, sonstige Struktur- und Prozessvorgaben, ggf. Mindestfallzahlen, prognostizierter Bedarf, Bettennutzungsgrad, Verweildauer ggf. auf Basis empirischer Statistiken, Zielwert der durchschnittlichen Versorgungskapazität und Krankenhausstandort im Planungshorizont (Orientierungswert) festgelegt werden,

  • die Definition der Leistungsgruppen und die Inhalte sollen im Anhang zum Krankenhausplan aufgeführt werden,

  • sofern das Leistungsangebot in einer bestimmten Leistungsgruppe den Bedarf übersteigt, trifft die Behörde weiterhin eine Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern nach pflichtgemäßem Ermessen.

Universitätskliniken

Für Universitätskliniken erfolgen die Festlegungen im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium.


Mindestmengen, Rahmenvorgaben, § 13 KHGG NRW

vgl. LT-Drs, 17/11162, S. 32f.


Mindestmengen


Bereits § 13 KHGG NRW a.F. enthielt die Möglichkeit des MAGS, Mindestfallzahlen im Krankenhausplan auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Aufgrund des intensiven Eingriffs in die Grundrechte der Krankenhausträger wurde die Mindestmengenregelung auf medizinische Leistungen „mit hoher Komplexität“ und einem evidenzbasierten Zusammenhang zwischen Fallzahl und Qualität beschränkt. Betroffen sind zudem nur Bereiche, die nicht bereits durch den GBA bestimmt wurden.



Regionale Planungskonzepte, § 14 KHGG NRW

vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 33f.

Entscheidungskompetenz MAGS


Das MAGS legt die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen differenzierten Versorgungskapazitäten abschließend fest. Die Bestimmung erfolgt durch quantitative oder qualitative Parameter. Die Vorschrift enthält eine Öffnungsklausel, da auch Gesamtplanbetten oder Gesamtbehandlungsplatzzahlen (für die teilstationäre Versorgung) gewählt werden können. Das MAGS entscheidet zudem über die Ausweisung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gem. § 136c Abs. 5 SGB V. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept.


Aufforderung zu Verhandlungen über regionales Planungskonzept


An der Aufforderung zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept hat sich im Grunde nichts geändert, allerdings ist die Aufnahme nun dem MAGS unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bezogen auf das Verfahren der Prüfung regionaler Planungskonzepte ist für Krankenhäuser mit einzelnen Betriebsstellen neu, dass die Antragsunterlagen an die Bezirksregierung erkennen lassen müssen, wie sich der Versorgungsauftrag auf die Betriebsstellen verteilen soll. Zudem soll das regionale Planungskonzept bereits zu Beginn der behördlichen Prüfung auch dem MAGS sowie dem Landesausschuss für Krankenhausplanung zugeleitet werden. Letzterer erhält unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten jedoch nur Informationen zum Versorgungsgebiet, Krankenhaus und Betriebsstelle, Ort, in Zahlen die Versorgungkapazität im Soll, in Zahlen die Forderung des Krankenhauses sowie in Zahlen das Votum der Verbände der Krankenkassen.


Beteiligte an der Krankenhausversorgung, § 15 KHGG NRW

vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 34


Der Landesausschuss für Krankenhausplanung wird wegen der Beteiligung der Universitätskliniken um ein vom Wissenschaftsministerium benanntes Mitglied erweitert.


Feststellungen im Krankenhausplan, Feststellungsbescheid, Trägerwechsel § 16 KHGG NRW

vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 34ff.

Feststellungsbescheid


Der Feststellungsbescheid wird um folgende Inhalte ergänzt oder geändert:

  • Aufnahme des IK des Krankenhauses und der Standortnummer des Standortverzeichnisses des InEK (ggf. für jede Betriebsstelle),

  • je Leistungsgruppe wird die Versorgungskapazität im Ist und Soll durch die durchschnittliche jährliche Fallzahl oder durch andere qualitative oder quantitative Parameter angegeben. Im Krankenhausplan wird eine Schwankungsbreite bestimmt, in deren Rahmen von den Festlegungen abgewichen werden kann. In planbaren Bereichen (z.B. Knie-OP) wird die Schwankungsbreite geringer sein als in Behandlungen mit saisonalen Schwankungen (z.B. stationäre Behandlung der Grippe),

  • die Planbettenzahl, Behandlungsplatzzahl oder weitere Bettenkapazität wird weiterhin im Feststellungsbescheid ausgewiesen, jedoch lediglich nachrichtlich.

Aus den im Feststellungsbescheid festgelegten Kapazitätsgrenzen ergibt sich kein Automatismus für die Budgetverhandlungen zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern.


Bietet ein Krankenhausträger planwidrige Leistungen an, kann das Krankenhaus ganz oder teilweise aus dem Plan genommen werden.


Der Versorgungsauftrag nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen ist innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides umzusetzen.


Sind für die Umsetzung des Versorgungsauftrages Baumaßnahmen erforderlich, kann die Zeit für die Umsetzung der Baumaßnahme zukünftig von der Behörde festgelegt werden.


Trägerwechsel


Bislang war ein Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) anzuzeigen. Damit wurde auf den Zeitpunkt des Vollzugs abgestellt. Zukünftig ist bereits die hinreichend konkrete Absicht zum Wechsel der Trägerschaft unverzüglich anzuzeigen. Allgemeine Überlegungen oder erste Verkaufsgespräche reichen dazu nicht aus. Der Träger muss vielmehr bereits konkrete Schritte unternommen haben (z.B. Auswahl des Käufers, Rechtsformwechsel, Entwurf notarieller Verträge). Bleibt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewahrt, erlässt die Behörde einen neuen Bescheid. Aufgrund des Trägerwechsels scheidet das bisherige Krankenhaus jedoch grundsätzlich aus dem Plan aus, bis zum Trägerwechsel bleibt es jedoch im Plan. Zwischen Trägerwechsel und Entscheidung der Behörde zur Planaufnahme darf das Krankenhaus seinem bisherigen Versorgungsauftrag nachkommen. Kommt es nach Auffassung der Behörde zu einer Gefährdung der Versorgung, kann das Haus seinen vorläufigen Status als Plankrankenhaus verlieren.


Abtretung von Förderansprüchen und -anwartschaften, § 20 KHGG NRW

vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 37


Es wurde neu geregelt, dass ein Krankenhausträger seinen Anspruch auf Förderpauschale nicht mehr an andere Krankenhäuser abtreten kann, wenn der Feststellungsbescheid aufgehoben wurde oder Leistungen erbracht wurden, die nicht vom Versorgungsauftrag gedeckt sind. Erfasst sind nicht nur die Situationen, in denen das Krankenhaus ganz aus der Versorgung ausscheidet, sondern auch solche, in denen das Plankrankenhaus als Privatklinik weiter betrieben wird. Wird der Feststellungsbescheid aufgehoben, erlöschen Ansprüche und Anwartschaften.


Sicherung von Patientenunterlagen, § 34c KHGG NRW

vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 38


Der Krankenhausträger hat Maßnahmen zu treffen, dass im Falle einer Schließung eines Krankenhauses aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die dort geführten Patientenunterlagen entsprechend ihrer individuellen Aufbewahrungsdauer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden können.


Übergangsvorschriften, § 37 KHGG NRW

vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 38f.


Alle regionalen Planungskonzepte, die bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ihren Abschluss bereits gefunden haben oder ihren Abschluss vor Aufstellung des Krankenhausplans, der eine Plansystematik nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen hat, finden, können nach alter Rechtslage durchgeführt werden. Auch eine Anpassung der Feststellungsbescheide erfolgt erst nach Vorliegen des neuen Krankenhausplans. Bis dahin gilt der Krankenhausplan 2015 weiter.



Akutalisierung vom 30.09.2021:

Mittlerweile ist der Entwurf des Krankenhausplans für das Land Nordrhein-Westfalen 2021 veröffentlicht worden (wir berichteten).

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