MVZ: Verlegung einer genehmigten Anstellung bei MVZ verschiedener juristischer Personen
Die B-GmbH, Trägerin eines MVZ, beantragte die Verlegung einer genehmigten Arztstelle in ein von der C-GmbH betriebenes MVZ. B- und C-GmbH sind Töchterunternehmen der A-GmbH, einer Private-Equity-Gesellschaft, die als Finanzinvestorin tätig ist. Fraglich war, ob die für die Verlegung gem. § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV erforderliche Identität der Gesellschafter vorliegt. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Urteil vom 11.10.2017 (Az. B 6 KA 38/16 R) anklingen lassen, dass es für die Verlegung genehmigter Anstellungen genüge, wenn die beteiligten MVZ rechtlich identische Gesellschafter hätten und eine Betreiber-GmbH bzw. mehrere GmbHs mit identischen Gesellschaftern Anstellungsgenehmigungen zwischen ihren MVZ verschieben könnten. Das Sozialgericht Hamburg hatte sich nun mit Urteil vom 17.04.2019 (Az. S 27 KA 81/18) mit der Frage zu befassen, ob für die Verlegung Voraussetzung ist, dass der Adressat und Inhaber der Zulassung jeweils derselbe Rechtsträger sind. Es entschied, dass die Verlegung einer genehmigten Anstellung von einem MVZ, das von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werde, zu einem MVZ, dass von einer anderen juristischen Person des Privatrechts betrieben wird, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Sowohl das abgebende als auch das aufnehmende MVZ seien eigenständige GmbHs. Die A-GmbH sei vorliegend selbst nicht gründungsberechtigt. Dass die Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV (BT-Drs. 18/4095, S. 146) auch eine „Identität der Gesellschafter“ vorsehe, könne nur im Zusammenhang mit der Entwicklungsgeschichte der MVZ und dem Bestreben des Gesetzgebers gesehen werden, die Versorgung vor Kapitalinteressen zu schützen. Dies gelinge aber nur, wenn eine Verlegung zwischen denselben Trägern erfolgen dürfe. Da die Sprungrevision zugelassen wurde, ist die Entscheidung nicht rechtskräftig und beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 6 KA 16/19R anhängig.