Verstoß gegen § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014): Kein Verlust des Vergütungsanspruchs
In seinem Urteil vom 13.08.2020 (Az. L 4 KR 437/19) bekräftigt das Bayerische LSG die bereits in anderen Urteilen (z.B. Hessisches LSG, Urteil vom 14.11.2019 , Az. L 8 KR 224/17) geäußerte Auffassung, dass § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014) keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist statuiert. Das Krankenhaus verliert also bei verspäteter Datensatzkorrektur seinen Vergütungsanspruch nicht. Eine derartige Rechtsfolge sei aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014) nicht abzuleiten, stellt der 4. Senat fest. Dort sei lediglich geregelt, dass das Krankenhaus bei verspäteter Datensatzkorrektur den Anspruch darauf verliert, dass der MDK die geänderten Daten bei seiner Prüfung berücksichtigt. Darüber hinaus finde § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014) keine Anwendung auf die nachträgliche Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren durch den Krankenhausträger (vgl. so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2019, Az. L 5 KR 1522/17), sondern habe nur die nachträgliche Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren zum Gegenstand.
Das Urteil des Bayerischen LSG ist nicht rechtskräftig, sondern wird beim BSG unter dem Aktenzeichen B 1 KR 34/20 R geführt. Zur Auslegung und Anwendung von § 7 Abs. 5 PrüfvV sind mittlerweile mehrere Revisionen vor dem BSG anhängig; wir halten Sie unterrichtet.
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