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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Rechtsfragen im Nachbesetzungsverfahren zur Praxisnachfolge

Das SG Dresden hat sich mit Beschluss vom 09.05.2022 (Az. S 25 KA 20/22 ER) mit vorbeugenden Rechtsschutz in einem Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V befasst. Ein solcher sei während eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens vor dem Zulassungsausschuss nur in extremen Ausnahmekonstellationen möglich. Dies setze eine willkürliche oder sonst offensichtlich rechtswidrige Verfahrensgestaltung voraus, durch die zwingend auf eine schwerwiegende und auf der Basis eines nachträglichen Rechtsschutzes nicht mehr korrigierbare Verletzung der subjektiven Rechte von Verfahrensbeteiligten hinauslaufen würde. Daher sei der gerichtliche Rechtsschutz regelmäßig auf eine nachträgliche Überprüfung der behördlichen Maßnahmen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens beschränkt. Diese beinhalte auch eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Im Rahmen der Entscheidung zur Praxisnachfolge sei bis zur abschließenden Bewerberauswahl der Zulassungsausschuss Herr des Verfahrens. Dieser entscheide nach seinem Ermessen, wie das Verfahren unter Beachtung der in § 9 Satz 2 SGB X genannten Zielgrößen – einfach, zweckmäßig und zügig – auszugestalten ist und darüber, welche Ermittlungen durchgeführt werden. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die Entscheidungen auf rechtsirrigen Annahmen beruhen.

Im Übrigen bestätigte das SG Dresden die allgemeine Rechtsauffassung, dass die vom Landesausschuss nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 Bedarfspl-RL festzusetzende Frist zur Beibringung der Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV als Ausschlussfrist zu qualifizieren sei. § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V, welcher im Nachbesetzungsverfahren Anwendung findet, sieht dagegen grundsätzlich keine Ausschlusswirkung für die der Ausschreibung immanente Fristsetzung vor. Eine Ausnahme könne – wenn überhaupt – nur dann gelten, wenn die Bewerbungs- bzw. die ggf. behördlich gesetzte Vorlagefrist im konkreten Fall auch tatsächlich als solche angeordnet wurde, für die Bewerber erkennbar war und unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens wirksam bemessen ist. Ist die Bewerbungsfrist in der Ausschreibung nicht als Ausschlussfrist gekennzeichnet und zudem noch zu kurz bemessen, kann bereits aus diesen Gründen keine wirksame Ausschlussfrist vorliegen.

Die Zuweisung des Versorgungsauftrags an den Bewerber setze zwar die Bereitschaft nicht voraus, die Praxis im bisherigen Bestand am selben Standort fortzuführen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die dort angestellten Ärzte dieselbe Bereitschaft gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber aufbringen. Die innere Einstellung sei daher – anders als bei dem in der Praxis verbleibenden Partner einer BAG nach § 103 Abs. 6 S. 2 SGB V – unbedeutend und könne die Bewerberauswahl nicht beeinträchtigen.



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