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  • AutorenbildStephan Grundmann

Praxisvertretung auf Honorarbasis kann verdeckte Anstellung sein

Ein Praxisvertreter, der ohne eigenes unternehmerisches Risiko zu einem fest vereinbarten Honorar einen Vertragsarzt vertritt, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln als Angestellter anzusehen. Die Vereinbarung, als „Freiberufler“ selbst für die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung.

Seiner Entscheidung legte das LAG Köln mit Beschluss vom 06.05.2022 (Az. 9 Ta 18/22) die Definition der Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zugrunde, nach der der Arbeitnehmer eine Person sei, die dem Arbeitgeber zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Im vorliegenden Einzelfall würden dabei die folgenden Merkmale für eine Arbeitnehmereigenschaft des Praxisvertreters sprechen. Der Praxisvertreter war angehalten, zu klar vorgegebenen Zeiten seine Leistung zu erbringen. Aufgrund der umfangreichen Arbeitszeit konnte der Praxisvertreter praktisch auch nicht mehr nennenswert für weitere Auftraggeber tätig werden. Zudem verfügte er über keine eigenen Betriebsmittel, sondern wurde in der Praxis des zu vertretenden Arztes tätig. Hauptargument zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses war für die Richter aber die Tatsache, dass der Praxisvertreter kein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Die variable Vergütung, die er neben dem Festgehalt erhielt und die vom Umsatz bestimmter IGEL-Leistungen abhängig war, fiel dagegen nicht ins Gewicht. Diese Merkmale, die für eine freiberufliche Tätigkeit gesprochen hätten, führten zu keiner anderen Einschätzung der Richter. Aus ihrer Sicht sind diese Merkmale lediglich als Spezifikum der ärztlichen Tätigkeit anzusehen. So sei das Vorhalten einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung, genau wie die Unverletzlichkeit der medizinischen Weisungsfreiheit, von jeher berufsrechtlich geboten. Einen Rückschluss auf die Freiberuflichkeit der Vertretungstätigkeit könne man hieraus nicht ziehen.

Das Urteil des LAG Köln belegt, dass neben der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch die Arbeitsgerichte von einem sehr umfassenden Arbeitnehmerbegriff ausgehen. Um rechtssicher die vertragsärztliche Vertretung durch einen freiberuflichen Kollegen sicherstellen zu können, kann zukünftig nicht ausschließlich auf die Weisungsfreiheit im unmittelbaren Zusammenhang mit den medizinischen Entscheidungen des Arztes abgestellt werden. Vielmehr muss die Tätigkeit des Vertreters auch außerhalb der arztspezifischen Tätigkeiten Merkmale aufweisen, die die Einordnung als „freiberuflich“ rechtfertigen.


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