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AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Passivlegitimation der Berufsgenossenschaft bei Vorwurf unterlassener Bildgebung durch den D-Arzt

Der Vorwurf, der Durchgangsarzt habe anlässlich der Erstvorstellung eines Patienten nach einem Arbeitsunfall die gebotenen bildgebenden Befunde unterlassen und deshalb eine Bandläsion übersehen, betrifft nach dem Hinweisbeschluss des OLG Dresden vom 18.01.2021 (Az. 4 U 2213/20) eine die Entscheidung über die Art der Heilbehandlung vorbereitende Maßnahme, die das öffentliche Amt des D-Arztes betrifft. Passivlegitimiert ist insoweit nicht der Arzt, sondern die Berufsgenossenschaft. Behauptet demnach der Kläger – wie hier – der Streitverkündete (der als Durchgangsarzt tätig war) habe es unterlassen, die notwendigen und erforderlichen Befunde (MRT, MT-Arthographie) zu erheben, deshalb eine Bandläsion am Handgelenk übersehen und die Frage nach der Erforderlichkeit einer weitergehenden Operation zur Bandrekonstruktion zu diesem Zeitpunkt verneint, so handelt es sich um eine Entscheidung über die richtige Heilbehandlung, da vorbereitende Maßnahmen zur Diagnosestellung betroffen sind.

Darüber hinaus sei eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Aufklärungsrüge nicht zuzulassen, wenn sie nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hätte. Der Senat konnte nicht erkennen, warum der (neue) Vortrag zur unzureichenden Aufklärung über Untersuchungsalternativen nicht im ersten Rechtszug erfolgt ist, da dort bereits die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung zwischen den Parteien streitig war.


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