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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

LSG NRW: § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV (2014) statuiert keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist

Mit Urteil vom 19.07.2020 (Az. L 16 KR 395/16) entschied der 16. Senat des LSG NRW, dass § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV jedenfalls in seiner Fassung von 2014 keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist statuiert. Sehr deutlich positionierte sich der Senat gegen die Entscheidung des BSG vom 19.11.2019 (Az. B1 KR 33/18 R). Dort hatte der 1. Senat nebenbei (sog. „Obiter dictum“) festgestellt, dass § 7 Abs. 2 PrüfvV eine wirksame, verhältnismäßige materiell-rechtliche Ausschlussregelung enthalte. Diese Äußerung des BSG sei nicht überzeugend, da sie sich „nicht einmal im Ansatz“ mit den in der Literatur und Rechtsprechung ausgetauschten Argumenten auseinandersetze. Das LSG NRW hält es für äußerst fraglich, dass die Vertragsparteien der PrüfvV nach § 17 c Abs. 2 KHG überhaupt ermächtigt seien, eine solche Ausschlussfrist zu vereinbaren. Selbst wenn eine solche Ermächtigung bestanden haben sollte – so der 16. Senat –, lasse sich diese Rechtsfolge weder dem Wortlaut noch dem (systematischen) Gesamtgefüge der PrüfvV 2014 entnehmen.

Der Senat hat die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nach aktueller Recherche konnte nicht eruiert werden, ob die Revision eingelegt wurde. Allerdings ist die Frage, ob § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV 2014 eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist statuiert, beim BSG bereits unter dem Aktenzeichen B 1 KR 32/20 rechtshängig. Wir werden für Sie die aktuellen Entwicklungen im Auge behalten.


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