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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Kartellrechtsfreie Krankenhausfusion bei Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds

Der Bundestag hat am 14.01.2021 eine kartellrechtliche Bereichsausnahme für Krankenhausfusionen geschaffen, sofern der Zusammenschluss nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz i.V.m. der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) gefördert wird. Die kartellrechtlichen Vorschriften zur Fusionskontrolle (§§ 35 bis 41 GWB) sind auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich nicht anzuwenden, soweit

  1. der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser zum Gegenstand hat,

  2. dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Land dies bei Antragstellung nach der KHSFV bestätigt hat,

  3. das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a Abs. 1 Satz 4 KHG i.V.m. § 11 Absatz 1 Nummer 2 KHSFV in einem Auszahlungsbescheid nach § 15 KHSFV festgestellt wurde und

  4. der Zusammenschluss bis zum 31.12.2027 vollzogen wird.

Diese Regelung sieht § 186 Abs. 9 GWB vor, welcher mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen) am 20.01.2021 in Kraft getreten ist, vgl. BT-Drs. 19/25868. Damit werden erstmalig kartellrechtliche Vorschriften durch krankenhausrechtliche Entscheidungen verdrängt, so dass der Zusammenschluss nicht beim Bundeskartellamt anzumelden ist. Die Ausnahme von der Fusionskontrolle für den Krankenhaussektor ist zeitlich bis zum 31.12.2027 befristet. Der Regierungsentwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes sah eine Befristung zunächst nur bis zum 31.12.2025 vor, welche um weitere zwei Jahre verlängert wurde, nachdem der Bundesrat die ersatzlose Streichung der Befristung gefordert hatte (vgl. BT-Drs. 19/24439). Nach einer Evaluierung der Regelung soll entschieden werden, ob die Ausnahmeregelung langfristiger gelten soll. Im Ergebnis findet damit ein Paradigmenwechsel in der rechtlichen Beurteilung von Krankenhausfusionen statt: Krankenhausträger, welche von einer angestrebten Fusion bislang Abstand genommen haben, weil diese zu einer kartellrechtlich unzulässigen Marktmacht geführt hätte, können nun nach Maßgabe des Finanzierungsrechts die Konzentration von Krankenhausstandorten vornehmen. Allerdings ist dies an enge krankenhausrechtliche Vorgaben geknüpft. Allerdings bleibt das Kartellrecht im Übrigen weiterhin anwendbar. Denn das Land hat nach § 186 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 GWB zu bestätigen, dass dem Zusammenschluss keine „anderen wettbewerblichen Vorschriften“ entgegenstehen. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum GWB-Digitalisierungsgesetz eine konkrete Benennung dieser einschlägigen wettbewerblichen Vorschriften gefordert. Der Gegenäußerung des Bundestages ist zu entnehmen, dass auf das gesamte Wettbewerbsrecht Bezug genommen wird und insbesondere das allgemeine Kartellrechtsverbot des § 1 GWB weiterhin gilt. Siehe dazu vertiefend:


DKI-Webinar: Fusionen von Krankenhäusern inkl. kartellrechtlicher Neuerungen am 08./15.11.2021

Mareck, Kartellrechtliche Fusionskontrolle im Krankenhausmarkt - Eine kartellrechtliche Bewertung unter krankenhausrechtlichen Gesichtspunkten, Diss. 2020, 651 S., Nomos Verlag, Schriftenreihe Kartell- und Regulierungsrecht Mareck, Krankenhauskooperationen - Strukturfonds vs. Kartellrecht? Düsseldorfer Krankenhausrechtstag 2016, Tagungsband Mareck, Kartellrechtliche Bewertung von Krankenhauskooperationen (Teil 1), das Krankenhaus 2016, 984ff. Mareck, Kartellrechtliche Bewertung von Krankenhauskooperationen (Teil 2), das Krankenhaus 2016, 1111ff. #Krankenhausfusion #Fusion #Krankenhäuser #Zusammenschluss #Fusionskontrolle #Strukturfonds #KHSVF #Ausnahme #Kartellrecht #GWB Digitalisierungsgesetz #Krankenhaus #GWB Novelle

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