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AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Keine Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona

Das LG Frankfurt am Main wies am 30.06.2023 (Az. 2-08 O 210/22) den von einem Krankenhaus geltend gemachten Entschädigungsanspruch in Höhe von rund 600.000,00 € aus einer Betriebsschließungsversicherung mangels Versicherungsschutz ab.

Noch vor der Corona-Pandemie hatte die klagende Klinik bei der beklagten Versicherung eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Danach sollte Versicherungsschutz und damit ein Entschädigungsanspruch bestehen, wenn der Klinikbetrieb nach behördlicher Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes „zur Verhinderung der Verbreitung“ meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger teilweise geschlossen werden muss.

Die hessische Landesregierung erließ im März 2020 die Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Die klagende Klinik war von dieser Verordnung betroffen und musste bei fehlender Dringlichkeit medizinische Eingriffe und Behandlungen aussetzen. Die Vergütung für diese Eingriffe entfiel entsprechend, sodass die Klinik ihren Entschädigungsanspruch aus der Betriebsschließungsversicherung geltend machte. Ein solcher Anspruch bestand nach Auffassung des LG Frankfurt am Main allerdings nicht.

Zwar handele es sich bei COVID-19 um eine gefährliche Infektionskrankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen, räumt das LG Frankfurt am Main ein. Die angeordnete Aussetzung des Landes Hessen habe aber vorliegend nicht darauf abgezielt, die Verbreitung des Virus zu verhindern, sondern wegen eines zu erwarteten steigenden Bedarfs an Intensiv- und Beatmungskapazitäten ausreichende Intensivbetten in den Kliniken vorzuhalten. Dass mit der Einschränkung des Klinikbetriebes auch die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus verhindert oder verlangsamt wurde, sei nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich: „Denn die damit einhergehende Einschränkung von Kontakten war nicht das Ziel, sondern nur ein reiner Reflex der Maßnahme zur Erhöhung der Behandlungskapazitäten“.

Das Urteil ist nach hiesigem Kenntnistand nicht rechtskräftig; wir werden Sie über weitere Entwicklungen informieren.


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