Kein Anscheinsbeweis für Behandlungsfehler bei eingriffsimmanenter Verletzung während einer OP
Bei der Klägerin erfolgte nach einer Kahnbeinfraktur eine geschlossene Reposition mit Fixierung durch eine Herbertschraube. Die Klägerin rügte nun eine fehlerhafte Positionierung der Herbertschraube, die zu Schmerzen und Taubheitsgefühlen geführt habe, ebenso zu einem Neurom. Das Landgericht hat sachverständig beraten die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Der Senat räumt in seinem Beschluss vom 02.09.2021 (Az. 4 U 1234/21) der Berufung keine Aussicht auf Erfolg ein. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Klägerin den Beweis, dass eine Nervenläsion mit nachfolgendem Neurom bei einem der Operationsschritte entstanden sei, nicht führen kann. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass eine Schädigung eines Nervens im Rahmen der hier durchgeführten Operation stets möglich sei und dies auch für den Operateur nicht unbedingt ersichtlich sei. Da die Klägerin während der Operation narkotisiert war und entsprechend nicht nachweisen konnte, im Rahmen welches Operationsschrittes es zur Nervenläsion gekommen war, berief sie sich auf einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass allein das Auftreten der Nervenläsion bereits auf einen Behandlungsfehler hinweise. Dem widerspricht der Senat dahingehend, dass das Auftreten einer typischen Verletzung im Rahmen einer Operation (Komplikation) nicht die Annahme eines Anscheinsbeweises rechtfertige.
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