Jameda darf zahlenden Ärzten angemessene Vorteile durch deren Darstellung im Portal gewähren
Das Ärztebewertungsportal Jameda unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die ein gebührenpflichtiges Profil auf der Seite des Portalbetreibers unterhalten, und den Ärzten, die ein solches Profil nicht unterhalten, stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt. Nach den nunmehr vom BGH veröffentlichten Gründen seiner Urteile vom 12.10.2021 (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) sei vielmehr maßgeblich, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten im Einzelfall einräumt und ob sich die daraus ergebende Ungleichbehandlung in der Gesamtschau als unzulässig herausstellt. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und der Portalnutzer überlagern würden. Vorliegend befand der BGH in den zu prüfenden Einzelfragen, dass die Interessen der klagenden Ärzten zurückzustehen haben und bestätigte somit die angegriffenen Berufungsurteile (wir berichteten).
Der BGH hält die Datenverarbeitung für rechtmäßig, wenn durch die Datennutzung ein berechtigtes Interesse wahrgenommen wird. Zudem muss zur Verwirklichung des Interesses die Datenverarbeitung erforderlich sein und das Interesse am Schutz der Daten des Dateninhabers dürfe nicht überwiegen. Bei der hierfür notwendigen Abwägung berücksichtigte der BGH, dass der Portalbetreiber zwar keine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ inne habe, da der Portalbetreiber seinen zahlenden Kunden Vorteile bei der Darstellung ihres Profils einräume. Dies führt aus seiner Sicht aber gerade nicht dazu, dass ein strenger Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten sei und keinerlei Unterschiede in den Profilen von zahlenden und nicht zahlenden Ärzten gemacht werden dürfen. Solange ein nichtzahlender Arzt durch seine Aufnahme in das Portal nicht entscheidend schlechter steht als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde, drohe dem klagenden Arzt kein konkreter Nachteil, der über die Verarbeitung seiner für den Portalbetrieb erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, akademische Grade, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten) als solche und die mit der Bewertungsmöglichkeit verbundenen, von jedem Arzt grundsätzlich hinzunehmenden Gefahren nicht nur unerheblich hinausgeht. Eine solche Schlechterstellung vermochte der entscheidende Senat in den verschiedenen monierten Darstellungen der Profile auf dem Ärztebewertungsportal nicht zu erkennen.
Das Urteil des BGH etabliert nun das Geschäftsmodell des Bewertungsportalbetreibers Jameda. Weder steht einem Arzt ein Löschungsanspruch seiner Daten gegenüber dem Portalbetreiber zu, noch sieht das Gericht die Besserstellung der zahlenden Profilinhaber gegenüber anderen Ärzten im vorliegenden Fall als rechtswidrig an.
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