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  • AutorenbildStephan Grundmann

Freistellung von nicht geimpften Mitarbeitern in Gesundheitseinrichtungen möglich

Seit dem 15.03.2022 gilt nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen. Mitarbeiter, die nach diesem Stichtag neu in den Gesundheitseinrichtungen tätig werden sollen, unterliegen dann nach § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG einem Beschäftigungsverbot. Für Mitarbeiter, die vor dem Stichtag bereits im Betrieb tätig waren, gilt das Beschäftigungsverbot nicht direkt. Hier ist der Arbeitgeber zunächst lediglich nach § 20a Abs. 2 IfSG verpflichtet, dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten des ungeimpften Arbeitnehmers zu übermitteln. Die Frage, ob ungeimpfte Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen mit bestehenden Arbeitsverträgen nun auch durch ihre Arbeitgeber unbezahlt freigestellt werden können, wurde nun durch das Arbeitsgericht Gießen entschieden.

Es geht in seinen Eilentscheidungen vom 12.04.2022 (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) davon aus, dass das Interesse eines Trägers eines Seniorenheims an einer unbezahlten Freistellung höher zu bewerten sei als das Weiterbeschäftigungsinteresse des angestellten Wohnbereichsleiters und eines weiteren Pflegers. Das Interesse des Arbeitgebers umfasse dabei ausdrücklich auch den Schutz der vulnerablen Bewohner in den von ihm betriebenen Seniorenheimen. Die Abwägung des Gerichts stützt sich dabei maßgeblich auf die Regelungen des § 20a Abs. 1 IfSG. Nach Ansicht des Gerichts sei die Intention des Gesetzgebers, vulnerable Personen in den Gesundheitseinrichtungen zu schützen, indem grundsätzlich keine ungeimpften Personen mehr in entsprechenden Einrichtungen eingesetzt werden sollen. Zwar könne der Arbeitgeber bis zum Erlass eines Beschäftigungsverbots durch die Gesundheitsämter selbst entscheiden, ob er ungeimpfte Personen weiter einsetzt. Es stehe ihm aber mit der aufgezeigten Interessenabwägung frei, ungeimpfte Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen.

Zwar ist der Ausgang der Hauptsacheentscheidung noch nicht durch das ArbG Gießen veröffentlicht worden, das Gericht scheint sich in die Rechtsprechung einzuordnen, die die bestehenden Corona-Regelungen im Hinblick auf die Sanktionierung von ungeimpften Personen eher wohlwollend auslegt. Letztlich ist aber noch nicht abzusehen, ob sich diese Rechtsansicht tatsächlich durchsetzt. Die gegenteilige Ansicht vertrat etwa das Arbeitsgericht Dresden in seinem Urteil vom 29. März 2022 (Az.: 9 Ga 10/22). Demnach ist noch nicht rechtssicher zu beurteilen, ob eine vorauseilende Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter gerichtsfest ausgesprochen werden kann.


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