EuGH: Patienten haben Anspruch auf kostenlose erste Kopie ihrer Krankenunterlagen
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2023 Az. C-307/22 entschieden, dass Patienten einen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Krankenunterlagen haben. Das Urteil erfolgte auf eine Vorlage des BGH vom 29.03.2022 Az. VI ZR 1352/20 (wir berichteten). Im Urteil führte der Europäische Gerichtshof aus, dass die Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO einen Behandler verpflichten, einem Patienten kostenlos eine erste Kopie seiner Krankenunterlagen zu überlassen, unabhängig davon, welcher Zweck im Rahmen der Aufforderung zur Überlassung der Krankenunterlagen genannt werde. Ein Patient sei hinsichtlich der kostenlosen Überlassung der ersten Kopie nicht auf Auskunftsbegehren bezüglich Kenntnisnahme und rechtmäßiger Verarbeitung beschränkt, wie es im 63. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/679 (entspricht DSGVO) ausgeführt ist. Weiter sei nach den Urteilsgründen des Europäischen Gerichtshofs Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO dahin gehend auszulegen, dass die Regelungen des § 630f BGB bzgl. der Kosten gegen die DSGVO verstoßen, auch wenn sie vor der DSGVO erlassen wurden. Laut dem Europäischen Gerichtshof sei Art. 15 Abs. 3 S.1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass eine Kopie der vollständigen Krankenunterlagen vorzulegen sei, eine „Zusammenfassung“ der Patientendaten sei nicht zulässig, da diesbezüglich die Gefahr des Auslassens oder der unrichtigen Wiedergabe wichtiger Daten bestehe.
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