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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG stellt Voraussetzungen für Berechnung von Beatmungsstunden klar

Bereits am 17.12.2020 hat das Bundessozialgericht über die Berechnung von Beatmungsstunden entschieden und in dem dazugehörigen Terminsbericht eine Klarstellung angedeutet. Nun liegt das Urteil vom 17.12.2020 zum Az. B 1 KR 13/20 R mit seinen vollständigen Urteilsgründen vor. Der 1. Senat setzt sich hierin u. a. mit verschiedenen Voraussetzungen zur Berechnung von Beatmungsstunden und der Einbeziehung von Spontanatmungsstunden auseinander und zum Teil auch mit der Kritik, die sich zu der Anwendung des Begriffes „Gewöhnung“ maßgeblich in der medizinischen Fachwelt, aber vereinzelt auch in der Rechtsprechung ergeben hatte. Wiederholt wird, dass für die Berücksichtigung von Spontanbeatmungsstunden keine „erfolgreiche“ Entwöhnung vorliege müsse; die für die Kodierung von Beatmungsstunden maßgebliche DKR 1001l setze nicht voraus, dass eine stabile respiratorische Situation erreicht werde. Es könne mehrere Entwöhnungsversuche geben; sofern auch der letzte Versuch nicht erfolgreich sei, komme es zur Bestimmung des Endes der Beatmungsperiode auf die verbleibenden Beendigungsereignisse (Extubation, Entlassung, Tod oder Verlegung) an.

Explizit hält der Senat daran fest, dass die Kodierung von Spontanbeatmungsstunden als Beatmungsstunden die Entwöhnung eines intensivmedizinisch versorgten Patienten vom Beatmungsgerät durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung voraussetzt – und dies, weil zuvor eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung eingetreten war. Der Senat stellt jedoch ausdrücklich klar, dass eine „Gewöhnung an die maschinelle Beatmung“ als Voraussetzung für eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät lediglich „die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können“ erfordere und nicht an weitere, darüber hinausgehende Voraussetzungen geknüpft sei. Insofern sei es unerheblich, ob die Fähigkeit zur Spontanatmung „nur“ aufgrund der behandelten Erkrankung beeinträchtigt ist oder auch durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der Beatmung oder durch ein Zusammenwirken dieser Faktoren. Eine „Gewöhnung“ an den Respirator sei nicht im Sinne einer pathophysiologischen Abhängigkeit zu verstehen. Darüber hinaus müsse jedoch jedenfalls eine Methode der Entwöhnung angewendet worden sein, d. h. ein methodisch geleitetes Vorgehen zur Beseitigung der Gewöhnung an die maschinelle Beatmung. Woran ein solches „methodisch geleitetes Vorgehen zur Beseitigung der Gewöhnung an die maschinelle Beatmung“ bemessen werden soll, definiert der Senat leider nicht. Er bemerkt lediglich an, dass es hierfür nicht ausreichend sei, dass ein Patient aus anderen Gründen – etwa wegen einer noch nicht hinreichend antibiotisch beherrschten Sepsis nach Intervallen der Spontanatmung – wieder maschinelle nicht-invasive Beatmung erhalte. Erneut dürften sich hieraus zukünftig Rechtsstreitigkeiten ergeben, zumal im Rahmen der oben aufgeführten Klarstellung als Voraussetzung der Entwöhnung die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Spontanatmung auch allein aufgrund der behandelten Erkrankung als ausreichend angesehen worden war.


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