BSG: Sozialversicherungspflicht bei Praxisvertretern
Das Bundessozialgericht hat am 19.10.2021 ausweislich des Terminsberichts entschieden, dass Praxisvertreter von Vertragsärzten sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als abhängig beschäftigt einzustufen sind (Az.: B 12 R 1/21 R). Geklagt hatten eine gastroenterologische Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sowie eine in einem Krankenhaus beschäftigte Oberärztin. Diese übernahm nach Absprache im Einzelfall die Vertretung eines Arztes der BAG wegen Urlaubs oder Krankheit. In diesem Rahmen führte sie in der Praxis auf Basis eines Stundenhonorars z.B. endoskopische Untersuchungen durch, schrieb Befundberichte und gab Therapieempfehlungen. Das BSG urteilte, dass die externe Vertretungsärztin ihre Tätigkeit in der BAG im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübte. Es verweist zu seiner Beurteilung auf die Maßstäbe eines Parallelverfahrens zu Notärzten (wir berichteten). Insbesondere sei die Ärztin hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Patienten weisungsgebunden. Wegen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Personal der BAG und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der BAG erfolgte eine Eingliederung in deren Arbeitsabläufe. Dass sich ihr Tätigwerden ausschließlich auf Vertretungssituation beschränkte, ändere daran nichts. Zwar könne es der Eingliederung in einen fremden Betrieb einer Arztpraxis entgegenstehen, wenn der Vertreter des Arztes für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnehme und beschränkt auf die Vertreterzeit dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt. Das sei aber vorliegend nicht der Fall. Die externe Vertretungsärztin habe lediglich die gastroenterologischen Leistungen vertretungsweise erbracht und keine Vertretung in der Rechtsstellung der Vertragsärzte als Mitglieder der BAG geleistet. Dass mit der Ausgestaltung der ärztlichen Vertretung den berufszulassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde, sei für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht relevant.
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