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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

BSG: Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst bestätigt

Ausweislich des vorliegenden Terminsberichts ist es nach Auffassung des BSG (Urteil vom 26.10.2023, Az. B 6 KA 26/22 R) unbedenklich, wenn Privatärzte, die nicht Mitglieder einer KV sind, zur Teilnahme am kassenärztlichen Notdienst (KV-Notdienst) verpflichtet werden oder Beiträge zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes leisten müssen. Hieran hatte das Hessische LSG Zweifel geäußert und entschieden, dass § 3 Abs. 3 S. 1 der Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen nicht rechtmäßig ist (wir berichteten; siehe auch Hessisches LSG, Urteil vom 27.07.2022, L 4 KA 36/21).

Nach dieser Vorschrift kann die KV Hessen Beiträge von Privatärzten zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes verlangen bzw. zum Notdienst einteilen.

Die Verpflichtung der Privatärzte, am Bereitschaftsdienst der KV teilzunehmen, vermeide eine Doppelgleisigkeit des Notfalldienstes – KV auf der einen, Privatarzt auf der anderen Seite. Damit verfolge die Regelung ein legitimes Ziel, so das BSG. Sofern ein Arzt vom aktiven Notdienst altersbedingt befreit sei, sei es ebenso legitim, ihn an den Kosten für den Bereitschaftsdienst zu beteiligen. Er werde immerhin von der Versorgung medizinischer Notfälle entlastet. Somit sei § 3 Abs. 3 S. 1 der Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen rechtmäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar, stellte der 6. Senat fest.


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