Privatärzte: Keine Finanzierung des Bereitschaftsdienstes der KV Hessen
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 8 der Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen können Privatärzte, die nicht Mitglieder der KV Hessen sind, zu Beiträgen zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes der KV Hessen herangezogen werden. Das LSG Hessen hat mit Beschluss v. 17.03.2022 (Az. L 4 KA 3/22 B ER) ernstliche Zweifel daran geäußert, dass diese Regelungen auf einer hinreichenden höherrangigen Ermächtigungsgrundlage beruhen. Denn die Kompetenz zur Rechtssetzung der KV betreffe ausschließlich die Konkretisierung der Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte. Eine Erweiterung auf rein privatärztlich tätige Ärzte könne über ihr Satzungsrecht erfolgen. Dies betreffe sowohl die Finanzierung als auch die Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Auch das Hessische Heilberufsgesetz gibt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage nicht her.
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