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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG: Kodierung eines Kodes aus den Kategorien T80-T88

Die Kodierung eines Kodes aus den Kategorien T80-T88 kann nach dem Wortlaut der DKR D002f nur dann erfolgen, wenn kein spezifischerer Kode als ein Kode der in der Kodierrichtlinie abgebildeten Tabelle oder nach den Kategorien T80-T88, und zwar in Bezug auf die Erkrankung bzw. die Störung existiert. Nach Auffassung des ersten Senats des Bundessozialgerichts komme der Ursache der Erkrankung oder Störung nur dann eine Bedeutung zu, wenn damit die Erkrankung bzw. Störung als solche näher spezifiziert werden kann. Nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom 26.05.2020 (Az. B 1 KR 26/18 R) sei dies bei dem streitigen Fall eines Harnwegsinfekts, der potentiell durch einen einliegenden suprapubischen Blasenkatheter verursacht worden war, in Bezug auf die Kodierung mit dem ICD-Kode T83.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch … im Harntrakt) nicht der Fall. Der Kode N30.0 (Akute Zystitis) stelle die Erkrankung sowohl hinsichtlich ihrer Lokalisation (Harnblase) als auch hinsichtlich der Art der Erkrankung (akute Entzündung) spezifischer dar; die zusätzliche Information über eine Verursachung durch einen Katheter beschreibe die Erkrankung nicht spezifischer. Auch eine Mehrfachkodierung unter Hinzuziehung der T83.5 komme in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung nach dem „Kreuz-Stern-System“ wie auch in Ermangelung eines zusätzlichen Aufwandes im Sinne der DKR D003d nicht in Betracht.


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