BSG: Keine Delegation wesentlicher Krankenhausleistungen an Dritte
Am 26.04.2022 entschied das BSG (B 1 KR 15/21 R) nach der hier vorliegenden Pressemitteilung, dass ein Krankenhaus für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorhalten muss. Eine planvolle und regelmäßige Auslagerung dieser Leistungen an Dritte scheidet hier aus.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Krankenhauses auf Zahlung offen stehender Vergütung für strahlentherapeutische Leistungen.
Das Krankenhaus war im Krankenhausplan mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen. Sie schloss diese Abteilung und erbrachte ab diesem Zeitpunkt alle strahlentherapeutischen Leistungen durch eine nahgelegene (Strahlentherapie-)Praxis.
Eine bei der beklagten Krankenkasse Versicherte wurde im Hause der Klägerin stationär aufgenommen. Die zuvor begonnene ambulante Bestrahlung wurde in der Strahlentherapiepraxis für die Dauer der stationären Behandlung weiter fortgeführt. Die Klägerin rechnete auch diese Behandlungsleistungen gegenüber der Beklagten ab. Während noch alle Vorinstanzen (zuletzt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2019, Az. L 5 KR 1936/17) der Klage des Krankenhauses stattgaben, wies das BSG den geltend gemachten Vergütungsanspruch zurück.
Diese Entscheidung begründet das BSG laut der Pressemitteilung wie folgt:
Zwar könnten Krankenhäuser grds. auch Leistungen Dritter abrechnen, wenn diese Leistungen durch das Krankenhaus veranlasst werden. Das Gesetz (§§ 2 Abs. 2 i.V.m. 8 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG) erlaube es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagere, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Wesentlich in diesem Sinne seien alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig werden – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Labor- oder radiologische Untersuchungen.
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