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AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG: Kein Verlegungsabschlag bei nachfolgender stationärer Betreuung eines gesunden Säuglings

Wird ein Säugling nach der Entlassung aus der Universitätsklinik nicht zur eigenen stationären Behandlung in die Geburtsklinik aufgenommen, fehlt es an einer stationären Aufnahme im Sinne einer organisatorischen Eingliederung als Patient in das spezifische Versorgungssystem des aufnehmenden Krankenhauses und damit an einer Verlegung. Zwar komme es, so der 1. Senates des BSG vom 29.06.2023 (Az. B1 KR 20/22 R) für den Anfall des Verlegungsabschlages nach § 1 Abs. 1 S. 4 Fallpauschalvereinbarung 2015 nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entlassung und/oder der nachfolgenden Aufnahme in das andere Krankenhaus tatsächlich eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen hat. Im streitgegenständlichen Fall war der Säugling jedoch gesund, es erfolgte lediglich eine „Gesundheitsüberwachung und Betreuung eines anderen gesunden Säuglings oder Kindes“ im Krankenhaus seiner dort noch stationär behandelten Mutter. Insofern war der Vergütungsanspruch des zuerst behandelnden Universitätsklinikums nicht um einen Verlegungsabschlag zu kürzen.


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