top of page
  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG: Kein Verlegungsabschlag bei nachfolgender stationärer Betreuung eines gesunden Säuglings

Wird ein Säugling nach der Entlassung aus der Universitätsklinik nicht zur eigenen stationären Behandlung in die Geburtsklinik aufgenommen, fehlt es an einer stationären Aufnahme im Sinne einer organisatorischen Eingliederung als Patient in das spezifische Versorgungssystem des aufnehmenden Krankenhauses und damit an einer Verlegung. Zwar komme es, so der 1. Senates des BSG vom 29.06.2023 (Az. B1 KR 20/22 R) für den Anfall des Verlegungsabschlages nach § 1 Abs. 1 S. 4 Fallpauschalvereinbarung 2015 nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entlassung und/oder der nachfolgenden Aufnahme in das andere Krankenhaus tatsächlich eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen hat. Im streitgegenständlichen Fall war der Säugling jedoch gesund, es erfolgte lediglich eine „Gesundheitsüberwachung und Betreuung eines anderen gesunden Säuglings oder Kindes“ im Krankenhaus seiner dort noch stationär behandelten Mutter. Insofern war der Vergütungsanspruch des zuerst behandelnden Universitätsklinikums nicht um einen Verlegungsabschlag zu kürzen.


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page