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  • AutorenbildStephan Grundmann

BSG: Für jeden vollen Versorgungsauftrag im zahnärztlichen MVZ kann ein Vorbereitungsassistent besch

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.02.2020 (Az. B 6 KA 1/19 R) entschieden, dass solange keine besonderen gesetzlichen Regelungen für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten durch MVZ bestünden, die entsprechende Anwendung der für Vertragszahnärzte geltenden Regelungen zur Folge habe, dass sich die Zahl der Vorbereitungsassistenten nach der Zahl der dem MVZ zugeordneten Versorgungsaufträge und damit der Zahl der zu besetzenden vollen „Stellen“ richten würde. Damit hob das Bundessozialgericht auf die Sprungrevision eines klagenden zahnärztlichen MVZ die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf auf. In seinem Urteil stellte das Gericht heraus, dass zwar ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen dürfe. Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung auf MVZ würde dies aber nicht bedeuten, dass auch in einem MVZ – unabhängig von seiner Größe – nur ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden könne. Die Höchstzahl der Vorbereitungsassistenten würde sich vielmehr nach der Anzahl der Versorgungsaufträge richten. Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung mit der weitestgehenden Gleichbehandlung in den gesetzlichen Regelungen von angestellten Ärzten und Vertragsärzten, gerade auch im Hinblick auf die geforderten Qualifikationen und Fortbildungsverpflichtungen. Die Unterschiede würden hingegen vor allem organisatorische Bereiche betreffen, die in Hinblick auf die Befähigung zur Ausbildung von Vorbereitungsassistenten keinerlei Relevanz hätten. Letztlich spräche auch die geforderte Mindestvorbereitungszeit von lediglich drei Monaten, die zwingend in einer Arztpraxis zu absolvieren sind, bei einer zweijährigen Gesamtdauer der Vorbereitungszeit nicht dafür, dass das Erlernen der vertragsärztlichen Abrechnung hier im Vordergrund stehen würde. Insofern wäre es ebenso sachgerecht, die Aufsicht über einen Vorbereitungsassistenten einem angestellten Arzt zu übertragen. Letztlich sieht das Bundessozialgericht durch die so verstandene Auslegung der Regelung zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten auch die Gleichbehandlung von MVZ und BAG sichergestellt. Die entwickelten Regelungen hält das BSG daher auch auf angestellte Ärzte in BAG und bei anderen Vertragsärzten für übertragbar.

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